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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 24. Oktober 2019
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 01.11.2019 S. 300)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AG SGB IX/XII - Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317; 2019 S. 63), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Zahl "4.511.000" durch die Zahl "23.424.000" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Gemeinde" werden jeweils die Worte "oder Samtgemeinde" eingefügt.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Eine Erhebung der Finanzausgleichsumlage bei Gemeinden oder Samtgemeinden mit einer im Vergleich aller Gemeinden und Samtgemeinden dem unteren 0,05- Quantil zuzurechnenden Steuerkraftmesszahl erfolgt nicht."

3. Dem § 24 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 werden ab dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfsansatz bei Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs für die Jahre 2020 und 2021 ergeben."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "und" angefügt.

2. Es wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. ab dem Haushaltsjahr 2020 für kreisfreie Städte 52,59 Euro und für Landkreise 59,29 Euro".

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis

§ 1 der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2009 (Nds. GVBl. S. 442), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Zahl "75,42" durch die Zahl "73,67" ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Zahl "50,08" durch die Zahl "50,55" ersetzt.

3. In Nummer 3 wird die Zahl "34,03" durch die Zahl "34,44" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 169 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Wird die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogen, so richtet sich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nds. AG SGB XII nach den Absätzen 5 und 6, wenn durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist. "Wird die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe herangezogen, so richtet sich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB IX/XII nach den Absätzen 5 und 6, wenn durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist."

2. In Absatz 5 Satz 3 werden die Verweisung " § 12 Nds. AG SGB XII" durch die Verweisung " § 22 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII" ersetzt und nach dem Wort "Trägers" die Worte "der Eingliederungshilfe und" eingefügt.

3.

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