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1.1 Nebentätigkeiten, die auf Verlangen ( § 67), Vorschlag oder Veranlassung der / des Dienstvorgesetzten übernommen werden, dürfen auch innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.
1.2 Bei Zulassung einer Ausnahme nach § 70 Abs. l Satz 2, über die die oder der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, darf auf die Nachleistung der versäumten Arbeitszeit nicht verzichtet werden.
2 Die Auskunft nach § 70 Abs. 4 kann in Einzelfällen aus besonderem Anlass verlangt werden. Sie steht neben der allgemeinen Pflicht der Beamtin / des Beamten zur Vorlage einer Aufstellung über die Nebeneinnahmen nach § 71.
1.1 Einer besonderen Aufforderung der oder des Dienstvorgesetzten zur Vorlage der Aufstellung über Nebeneinnahmen bedarf es nicht. Ausnahmen von der Meldepflicht lässt das Landesbeamtengesetz nicht zu.
1.2 Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Verpflichtung, Nebeneinnahmen, die eine Jahreshöchstgrenze übersteigen, an die zuständige Kasse abzuführen.
2 Zu melden sind die im ablaufenden Rechnungsjahr erzielten Bruttoeinnahmen. Die Aufstellung ist von den Beamtinnen und Beamten des Landes nach einem vom Innenministerium und Finanzministerium erstellten Muster (SMBl. NRW. 203022) vorzulegen.
3 Behördenleiterinnen und Behördenleiter legen die Aufstellung ihrer / ihrem Dienstvorgesetzten, die Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse der /dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unaufgefordert vor.
4 Die oder der Dienstvorgesetzte prüft die Zulässigkeit der Nebentätigkeit und die Erfüllung der Abführungspflicht. Bestehen gegen die Nebentätigkeit oder hinsichtlich der Erfüllung der Abführungspflicht Bedenken, so hat die / der Dienstvorgesetzte das Erforderliche zu veranlassen. Die Aufstellung ist sodann zu den Personalakten zu nehmen.
Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 72 Abs. l Satz l vorgeschriebene Schriftform ( § 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf der Genehmigung entsprechend.
1.1 Die Nebentätigkeit endet in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes, ohne dass es hierzu einer besonderen Entscheidung der / des Dienstvorgesetzten bedarf.
1.2 Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit einem Hinweis auf Rechtsfolge des § 74 unverzüglich der Stelle mitzuteilen, bei der die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit ausübt.
2 § 74 gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
1 Das Bewusstsein über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Vorteilen, die in Bezug auf das Amt gegeben werden, muss geschärft und aufrechterhalten werden.
1.1 Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die Annahme von Belohnungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustimmung der / des Dienstvorgesetzten ist ein Dienstvergehen ( § 83). Sie stellt einen Verstoß gegen eine der Kernpflichten der Beamtinnen und Beamten dar. Bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 83 Abs. 2 Nr. 3 als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.
2 Eine Beamtin / ein Beamter macht sich unter bestimmten Voraussetzungen durch die Annahme von Belohnungen und Geschenken strafbar.
2.1 Eine Beamtin / ein Beamter, die / der für die (nicht pflichtwidrige) Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme nach § 331 StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
2.2 Enthält die Handlung, für die die Beamtin / der Beamte einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, eine Verletzung ihrer / seiner Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und § 335 StGB in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren androht. Da der Versuch mit Strafe bedroht ist, kann schon die bloße Bereitschaft zu einer pflichtwidrigen Diensthandlung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2.3 Der Vornahme einer Diensthandlung steht das Unterlassen der Handlung gleich.
3 Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kann dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen nebeneinander nach sich ziehen.
(Stand: 24.05.2021)
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