umwelt-online: Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes NRW (1)

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Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. März 2005
(MBl. NRW. Vom 24.03.2005 S. 416aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030


VwVO d. Innenministeriums - 24 - 1.03.02 - 101/04 -u.
d. Finanzministeriums - B 1110 - 238.3 - IV a 2 -

Auf Grund des § 238 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführung dieses Gesetzes vom Innenministerium und vom Finanzministerium bestimmt:

I. Allgemeines

Bei den nach dem Landesbeamtengesetz zu treffenden Entscheidungen sind - auch soweit darauf in den nachfolgenden Verwaltungsvorschriften (VV) nicht besonders verwiesen wird - die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze zu beachten.

VV zu § 2

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen nach dem BRRG

  1. das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
  2. andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch auf Grund des § 232 genehmigte Satzung verliehen ist.

VV zu § 5

1 Die Berufung von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist in §§ 195 und 196 geregelt.

2 Daneben ist durch die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (SGV. NRW. 20300) zugelassen worden, dass an Stelle von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete Beamtinnen und Beamte auf Zeit berufen werden.

3 Ein weiterer Fall der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit ist in § 25b geregelt. Spezialgesetzliche Regelungen können ebenfalls die Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit vorsehen.

VV zu § 6

1 Ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, ist anhand der Bewerbungsunterlagen zu prüfen. Ein Staatsangehörigkeitsnachweis ist nur in Zweifelsfällen zu fordern.

2 Sind die den eigenen Staatsangehörigen vorbehaltenen Bereiche nicht festgelegt, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche bestimmten Bereiche der öffentlichen Verwaltung deutschen Staatsangehörigen gemäß Artikel 48 Abs. 4 EG-Vertrag vorbehalten werden.

3 Im Wege einer Ausnahmeentscheidung kann eine Ausländerin / ein Ausländer jeder Staatsangehörigkeit Beamtin oder Beamter werden. Das gilt für EU-Staatsangehörige auch in den Verwaltungsbereichen, die ihnen grundsätzlich nach Absatz 3 nicht offen stehen.

4 Zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird auf die Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst (SMBl. NRW. 203020) hingewiesen.

VV zu § 7

1 Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ist zu prüfen, ob die Person, deren Einstellung in Aussicht genommen ist,

  1. gesundheitlich geeignet ist,
  2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  3. nicht vorbestraft ist und gegen sie kein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

Personalakten aus früheren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind einzusehen. Bei der Einstellung in den Landesdienst ist § 48 LHO zu beachten.

2 Die gesundheitliche Eignung ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen, das nicht früher als drei Monate vor dem Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem es vorgelegt wird. Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für einen Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, ist der Nachweis durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nur zu fordern, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen; andernfalls genügt eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über ihren / seinen Gesundheitszustand. Dies gilt auch bei der Berufung einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der Prüfung geendet hat (§ 35 Abs. 2 Satz 2), in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die Berufung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolgt und bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf das Zeugnis des Gesundheitsamtes vorgelegen hat. Die Kosten des Nachweises der gesundheitlichen Eignung trägt die Dienststelle.

3 Über ihre / seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung zu verlangen. Ferner ist eine Erklärung zu verlangen, ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

4 Zur Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist, ist sie / er aufzufordern, bei der für sie oder ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Das den obersten Landesbehörden nach § 41 Bundeszentralregistergesetz zustehende Recht, unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt.

5 Im Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerbern werden rechtzeitig vor der endgültigen Stellenbesetzung unterrichtet. Den unberücksichtigt gebliebenen Bewerberinnen und Bewerbern sind die Anlagen zum Bewerbungsschreiben unmittelbar nach Beendigung der Auswahl zurückzusenden.

6 Im Zusammenhang mit der Berufung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und der Landrätin /des Landrats in ein Beamtenverhältnis auf Zeit finden die Nummern 1 bis 4 keine Anwendung.

VV zu § 8

1.1 Wird eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter in ein hauptberufliches Beamtenverhältnis berufen, handelt es sich um die Begründung eines Beamtenverhältnisses nach Nummer l und nicht um eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis anderer Art nach Nummer 2 (§ 183 Abs. 1 Nr. 2).

1.2 Keiner Ernennung bedarf es

  1. zur Übertragung eines anderen Amtes mit demselben Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Laufbahngruppe,
  2. zur Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und derselben Amtsbezeichnung.

Der Beamtin / dem Beamten ist die Übertragung des Amtes mit der anderen Amtsbezeichnung oder der anderen Besoldungsgruppe schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung des Amtes und die Einweisung in die Planstelle werden mit der Mitteilung an die Beamtin / den Beamten wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

1.3 Auch bei einer Ernennung ist die Einweisung in eine Planstelle schriftlich mitzuteilen; der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung wirksam werden soll, und die Besoldungsgruppe sind unter Beachtung von § 3 Abs. 1 LBesG anzugeben. Wird das Beamtenverhältnis begründet, so darf der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung in die Planstelle verfügt wird, nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) liegen.

2.1 Eine Ernennung ist nur wirksam, wenn eine Urkunde mit dem in VV 2.2 vorgeschriebenen Inhalt ausgehändigt worden ist. Die Ernennungsurkunde ist eigenhändig zu vollziehen und mit dem Datum der Ausfertigung zu versehen. Staatlich verliehene Titel und akademische Grade sind vor den Namen zu setzen.

Soll die Ernennung erst zu einem Zeitpunkt nach dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1), so ist dieser Zeitpunkt in der Urkunde hinter dem Wort "wird" mit den Worten "mit Wirkung vom ..." anzugeben.

2.2 Für die jeweiligen Maßnahmen müssen folgende Formulierungen in der Urkunde enthalten sein:

2.2.1 bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf
" ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur/zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt."

2.2.2 bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Begründung dieses Beamtenverhältnisses
" ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur/zum ... (Dienstbezeichnung) ernannt."

2.2.3 bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis anderer Art (z.B. Widerrufbeamtenverhältnis, Zeitbeamtenverhältnis)
" ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe verliehen."

2.2.4 bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe aus einem anderen Beamtenverhältnis:
" ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf ... für die Dauer von ... Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt."

2.2.5 bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis anderer Art und gleichzeitiger Anstellung
" ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe zur/zum... (Amtsbezeichnung) ernannt."

2.2.6 bei Lebenszeitverbeamtung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe
"... (Amtsbezeichnung) ... wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit verliehen."

2.2.7 bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (z.B. Professorinnen / Professoren, § 83 LVO)
" ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt."

2.2.8 bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und gleichzeitiger Anstellung
" ... (Dienstbezeichnung)... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt."

2.2.9 bei Beförderung
" ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird zur/zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt."

2.2.10 bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit unter Begründung des Beamtenverhältnisses
" ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von ... Jahren zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt."

2.2.11 bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis
" ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf ... für die Dauer von ...Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur/ zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt."

2.2.12 bei Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis
" ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter zur/ zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt."

2.3 bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern (§ 17 DRiG) müssen folgende Formulierungen in der Urkunde enthalten sein:

2.3.1 bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe

" ... wird unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur/zum Richterin/Staatsanwältin/Richter/Staatsanwalt ernannt."

2.3.2 bei Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags
" ... wird unter Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags zur/zum Richterin/Richter kraft Auftrags ernannt."

2.3.3 bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit
" ... wird unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt."

2.3.4 bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Zeit
" ... wird unter Berufung in das Richterverhältnis auf Zeit für die Dauer von ... Jahren zur/zum... (Amtsbezeichnung) ernannt."

2.3.5 bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein solches anderer Art
" ... wird die Eigenschaft einer Richterin/eines Richters auf ... (Art des Richterverhältnisses) verliehen."

2.3.6 bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein solches anderer Art und gleichzeitiger Verleihung eines Amtes
" ... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer Richterin/eines Richters auf ... (Art des Richterverhältnisses) zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt."

2.3.7 bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung sowie bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt
" ... wird zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt."

2.3.8 bei der Berufung ehrenamtlicher Richterinnen / Richter, die als solche aufgrund ihrer besonderen Rechte und Pflichten berufen werden
" ... (Berufsbezeichnung, Vor- und Zuname) wird unter Berufung in das ehrenamtliche Richterverhältnis für die Zeit vom... bis zum ... zur/zum ... (Bezeichnung des Ehrenamtes) ernannt."

2.3.9 In der Mitteilung an die Richterin oder den Richter über die Einweisung in die Planstelle (VV 1.3) ist mit Rücksicht auf § 27 Abs. 1 DRiG auch das Gericht anzugeben, bei dem das Richteramt übertragen wird.

Die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht (§ 27 Abs. 2 DRiG) ist der Richterin oder dem Richter schriftlich mitzuteilen.

2.4 Ein Durchschlag der Urkunde ist zur Personalakte zu nehmen. Der Tag der Aushändigung ist aktenkundig zu machen.

3 Ob bei Entlassung, Zurruhesetzung oder Eintritt in den Ruhestand Urkunden ausgefertigt werden und welchen Inhalt sie haben sollen, entscheiden die zuständigen oder ermächtigten Stellen.

VV zu § 8a

Zum Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wird auf das Europaabgeordnetengesetz, das Abgeordnetengesetz des Bundes, das Abgeordnetengesetz NRW (SGV. NRW. 1101) und das Landesministergesetz (SGV. NRW. 1102) sowie auf § 60 Abs. 2 hingewiesen.

VV zu § 9

1 Vor Ablauf der Probezeit ist die gesundheitliche Eignung nur zu prüfen, wenn der Gesundheitszustand dazu Veranlassung gibt.

Vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung nur zu prüfen, wenn

  1. bei Beamtinnen oder Beamten auf Zeit die Prognose für die gesundheitliche Eignung für ein Lebenszeitbeamtenverhältnis fehlt oder
  2. die Ernennung einer dienstunfähigen Beamtin oder eines dienstunfähigen Beamten zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu befürchten ist.

Dies gilt insbesondere nach Ablauf einer langjährigen Beurlaubung (§ 9 Abs. 3).

2 Die Dienstfähigkeit ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen. Die Kosten des Nachweises trägt die Dienststelle.

VV zu § 10

1 In der Landesverwaltung werden Urkunden von den nach der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen / Beamten und Richterinnen / Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 20300) zuständigen oder ermächtigten Stellen vollzogen.

2 Bei Zuständigkeit der Landesregierung werden Urkunden nach § 13 GO LR vollzogen. Vollziehen nach § 13 Abs. 1 GO LR die Ministerpräsidentin / der Ministerpräsident und ein Mitglied der Landesregierung die Urkunden, unterzeichnen sie

"Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin / Der Ministerpräsident
Die Ministerin / Der Minister
(Name)"

Vollzieht nach § 13 Abs. 2 GO LR die Ministerpräsidentin / der Ministerpräsident die Urkunden, unterzeichnet sie /er

"Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin / Der Ministerpräsident
(Name)"

Vollzieht nach § 13 Abs. 3 GO LR ein Mitglied der Landesregierung die Urkunde, zeichnet es

"Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin / Der Minister
(Name)"

Ist in diesen Fällen die Ministerpräsidentin / der Ministerpräsident verhindert, werden die Urkunden von seiner Vertreterin / seinem Vertreter in der Landesregierung vollzogen

"Die Stellvertreterin/Der Stellvertreter
der Ministerpräsidentin / des Ministerpräsidenten"

oder

"Für die Ministerpräsidentin / den Ministerpräsidenten
Die Ministerin / Der Minister
(Name)"

Ist in diesen Fällen die zuständige Ministerin / der zuständige Minister verhindert, werden die Urkunden von der jeweiligen Vertreterin / dem jeweiligen Vertreter in der Landesregierung vollzogen

"Für die Ministerin / den Minister
Die Ministerin / Der Minister
(Name)"

3 Bei Zuständigkeit einer obersten Landesbehörde (§ 3 Abs. 1) vollzieht diese die Urkunde

"Im Namen der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium
(Name der/des Zeichnungsbefugten)"

4 Bei Zuständigkeit einer Behörde, Einrichtung oder Stelle der Landesverwaltung, die einer obersten Landesbehörde untersteht, vollzieht diese die Urkunde

"Im Namen der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für das Ministerium
Die Behörde / Die Einrichtung / Die Stelle
(Name der/des Zeichnungsbefugten)"

5 Urkunden werden von der Person unterzeichnet, die nach der Geschäftsordnung der für die Ernennung zuständigen Stelle befugt ist. Ist die zeichnungsbefugte Person verhindert, zeichnet - außer in den Fällen der VV 2 - die vertretungsberechtigte Person "In Vertretung".

6 Urkunden sind mit dem Prägesiegel des Landessiegels (§§ 3, 4 der Verordnung über die Führung des Landeswappens - SGV. NRW. 113) zu versehen.

VV zu § 11

1 Auf § 110 wird hingewiesen.

2 Die Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn sie in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung vorgesehen ist.

VV zu § 13

1 Verzögert sich die Rücknahme der Ernennung (§ 13 Abs. 2), so ist zu prüfen, ob der Beamtin oder dem Beamten nach § 63 die Führung ihrer / seiner Dienstgeschäfte zu verbieten ist.

2 Besteht in Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Gefahr, dass die Frist des § 13 Abs. 2 Satz l abläuft, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Vertretung zusammentritt, so ist gegebenenfalls eine Dringlichkeitsentscheidung nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze herbeizuführen.

VV zu § 21a

Auf die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die mindestens eine dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (VO-RLEG 89/48 Beamt NW / SGV.NRW. 20301) wird hingewiesen.

VV zu § 23

1 Die Beendigung der Probezeit soll der Beamtin / dem Beamten schriftlich mitgeteilt werden, wenn sie / er im Beamtenverhältnis auf Probe bleibt und kein Amt verliehen erhält.

2 Soll die Probezeit verlängert werden, so sind der Beamtin / dem Beamten spätestens bei Ablauf der Probezeit die Dauer der Verlängerung und die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.

3 Die Vorschriften des § 23 finden auf ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25a keine Anwendung.

VV zu § 25

1 Beamtinnen und Beamte können in den Fällen, in denen eine Erprobungszeit abzuleisten ist, nur befördert werden, wenn sie während der Erprobungszeit durch ihre Leistungen in der Beförderungsfunktion nachgewiesen haben, dass sie den höheren Anforderungen gewachsen sind. Zur Dauer der Erprobungszeiten wird auf die entsprechenden Laufbahnverordnungen hingewiesen.

2 Die probeweise Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens im Sinne von § 25 Abs. 3 setzt einen Funktionswechsel voraus.

3 Zur Feststellung der Eignung für den höherbewerteten Dienstposten bedarf es keiner förmlichen Beurteilung.

VV zu § 25a

1 Auf die VV 3 zu § 23 wird hingewiesen.

2 Die Entscheidung, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat, ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Erprobungszeit zu treffen.

3 Hat sich die Beamtin oder der Beamte nicht bewährt, verbleibt sie oder er in dem statusrechtlichen Amt, das sie oder er vor der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehatte.

4 Für § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ist auf die erstmalige Verleihung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe abzustellen.

5 Eine Anrechnung im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 4 kann auch am Ende der Erprobungszeit erfolgen.

VV zu § 25b

1 Die Vergabe eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit bedarf sowohl bei der ersten Amtszeit als auch bei der zweiten Amtszeit sowie bei der endgültigen Übertragung des Amtes nach Ablauf von zwei Amtszeiten der Ernennung.

2 Soll der Amtsinhaberin / dem Amtsinhaber die Funktion für eine zweite Amtszeit übertragen

werden, so bedarf es hierfür keiner Ausschreibung. Vor dem Hintergrund von Artikel 33 Abs. 2 GG sowie § 104 LBG NRW ist jedoch eine Beurteilung der Amtsinhaberin / des Amtsinhabers geboten und erforderlich. Es ist ausreichend, die Beurteilung auf die Aspekte zu fokussieren, die die für die herausgehobene Führungsposition erforderlichen Führungskompetenzen bewerten.

3 Etwa zur Mitte der ersten Amtszeit soll gegenüber der Amtsinhaberin / dem Amtsinhaber eine Leistungseinschätzung, z.B. im Rahmen eines qualifizierten Mitarbeitergesprächs, abgegeben werden. Eine formularmäßige Beurteilung ist nicht erforderlich. Die Leistungseinschätzung ist zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen.

4 Eine Anrechnung im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 3 kann auch am Ende der Amtszeit erfolgen.

VV zu § 28

1.1 Für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn im Landesbereich gilt § 28 Abs. 2, für die Versetzung über diesen Bereich hinaus das BRRG.

1.2 Der aufnehmende Dienstherr soll vor der Erklärung seines Einverständnisses auch die gesundheitliche Eignung der Beamtin oder des Beamten prüfen. Das Einverständnis gegenüber der abgebenden Dienststelle ist schriftlich zu erklären. Der Dienstherr hat ein Gesundheitszeugnis zu verlangen, wenn der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten dazu Veranlassung gibt. VV 2 zu § 9 ist anzuwenden.

1.3 Der Beamtin oder dem Beamten ist nach der Versetzung unter Hinweis auf die Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses die neue Amts- oder Dienstbezeichnung und die Besoldungsgruppe schriftlich mitzuteilen.

2 Die Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn wird von der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei Beamtinnen und Beamten des Landes die vorgesetzte Behörde die Versetzung vornimmt.

3 Die Verwaltung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) ist eine einheitliche Verwaltung; bei der Verwendung in einer anderen Dienststelle derselben Gemeinde liegt daher keine Versetzung, sondern eine Umsetzung vor.

4 § 28 Absatz 2 Satz 2 findet nur Anwendung bei der Auflösung oder Umbildung von Behörden des Landes. Bei der Umbildung von Körperschaften bestimmt sich die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten nach den unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG.

5 Auf die unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG zur beamtenrechtlichen Zuweisung wird hingewiesen.

VV zu § 29

1 Für die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn im Landesbereich gilt § 29 Abs. 1, für die Abordnung über diesen Bereich hinaus das BRRG.

2 Die Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn wird von der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei Beamtinnen und Beamten des Landes die vorgesetzte Behörde die Abordnung vornimmt.

3 Auf die VV 4 zu § 28 wird hingewiesen.

VV zu § 32

1 Die Entlassung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird mit dem Ablauf des Tages vor dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde des anderen Dienstherrn wirksam (vgl. § 10 Abs. 3). Dieser Tag soll von dem aufnehmenden Dienstherrn mit dem bisherigen Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten vereinbart werden.

2 Die Fortdauer des Beamtenverhältnisses (§ 32 Abs. 3 Satz 3) kann nur vor dem Wirksamwerden der Entlassung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden.

VV zu § 33

Die Beamtin oder der Beamte soll auf die rechtlichen Folgen der Entlassung (§ 37) hingewiesen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrags bedarf nicht der Schriftform; sie ist jedoch zu empfehlen.

VV zu § 34

1 Zur Bewährung in der Probezeit gehört auch die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2 Jede Probebeamtin und jeder Probebeamte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ableistung der vollen Probezeit. Wird eine mangelnde Bewährung, die nicht behebbar erscheint, schon frühzeitig festgestellt, soll die Entlassung nicht erst zum Ablauf der Probezeit, sondern zu einem früheren Zeitpunkt verfügt werden. Die Entlassungsverfügung ist unverzüglich, spätestens mit Ablauf der Probezeit zuzustellen.

3 Beamtinnen oder Beamte auf Probe, die dienstunfähig werden, müssen entlassen werden, wenn sie nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt werden.

4 Auf die schwerbehindertenrechtlichen und mutterschutzrechtlichen Vorschriften wird hingewiesen.

VV zu § 35

Auf VV 4 zu § 34 wird hingewiesen.

VV zu § 42

1.1 Beamtinnen und Beamte, deren erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in Aussicht genommen ist, sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie ihren Anspruch auf Versorgungsbezüge verlieren, wenn und solange sie schuldhaft der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommen.

1.2 Hat die Beamtin oder der Beamte eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, so ist ihr / ihm eine angemessene Frist zur Abwicklung ihrer / seiner Geschäfte vor Dienstantritt zu gewähren.

2 Macht die Beamtin oder der Beamte geltend, dienstunfähig zu sein, so erklärt ihre frühere unmittelbare Dienstvorgesetzte / sein früherer unmittelbarer Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten (§ 45 Abs. 2 Satz 2), ob sie / er sie / ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dienstunfähig hält. Die Dienstunfähigkeit enthebt die Beamtin / den Beamten der Verpflichtung des § 42.

3 Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen; versorgungsrechtliche Auswirkungen bleiben hiervon unberührt.

4 Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die Beamtin oder der Beamte auch in einem niedrigeren Amt wiederverwendet werden. Für die Wahrung des Besitzstandes gilt § 13 Abs. 4 BBesG.

VV zu § 43

1 Mit der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen des § 42 Satz l und 2 endet der einstweilige Ruhestand. Bei späterem Eintritt in den Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte Versorgung nur aus dem neuen Beamtenverhältnis.

2 Der einstweilige Ruhestand endet nicht, wenn die Voraussetzungen in § 42 Satz 1 und 2 nicht erfüllt sind. Die Beamtin oder der Beamte behält dann neben den Dienstbezügen aus der Wiederverwendung den Versorgungsanspruch aus dem Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist.

VV zu § 44

1 Beamtinnen und Beamte, die am ersten Tag eines Kalendermonats geboren wurden, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden Monats.

2 Im Falle des § 44 Absatz 5 soll der Beamtin oder dem Beamten der Zeitpunkt, von dem an sie oder er als dauernd in den Ruhestand getreten gilt, schriftlich mitgeteilt werden.

VV zu § 45

1 § 45 Abs. 1 Satz 2 ist auch in Fällen unterschiedlicher Krankheiten anwendbar.

2 Die Möglichkeiten des § 45 Absatz 3 sollen insbesondere gegenüber lebensjüngeren Beamtinnen und Beamten ausgeschöpft werden. Das Gleiche gilt für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, wenn die Dienstunfähigkeit auf der Behinderung beruht.

3 Der Dienstherr trägt die Kosten einer angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung.

4 Die schwerbehindertenrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

5 Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Absatz 2 oder 4 bedarf der Schriftform; er darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.

VV zu § 46

Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Form der Teilzeitbeschäftigung, sondern eine Teildienstfähigkeit. Ihre Feststellung ist zugleich die Feststellung einer Teildienstunfähigkeit.

VV zu § 47

1 Die VV 1 bis 4 zu § 45 gelten entsprechend.

2 Die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 ist zuzustellen. Sie ist nicht mit einer Belehrung über einen Rechtsbehelf zu versehen. Auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, soll jedoch hingewiesen werden.

VV zu § 48

1 Die Behörde ist verpflichtet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand aufzufordern, sich auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Das gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der Erkrankung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist oder die Beamtin / der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2 Die VV zu §§ 42, 43 und 45 gelten entsprechend.

VV zu § 49

1 Ein Körperschaden infolge eines Dienstunfalles (§ 31 BeamtVG) ist stets eine Beschädigung im Sinne des § 49 Abs. 1. Hinzu kommen gesundheitliche Schäden, die auf einer von § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht erfassten Krankheit beruhen, die sich die Beamtin oder der Beamte in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.

2 Unter § 49 Abs. 2 fällt auch eine Dienstunfähigkeit, die auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht.

3 Von einer Versetzung in den Ruhestand nach § 49 Abs. 2 ist in der Regel abzusehen, wenn die Beamtin /der Beamte ihre / seine Dienstunfähigkeit durch eigenes grobes Verschulden herbeigeführt hat. Von ihr soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI ist. Wird die Beamtin oder der Beamte im Falle des § 49 Abs. 2 nicht in den Ruhestand versetzt, so ist sie / er nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 zu entlassen.

4 Die VV 1 bis 4 zu § 45 gelten entsprechend.

VV zu § 50

In Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 2 soll als Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes das Ende eines Kalendermonats festgesetzt werden.

VV zu § 51

1.1 § 51 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt worden ist.

1.2 Sofern die Beamtin oder der Beamte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt worden ist, sind für die Berechnung der Zeiten in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nur die für die Vorsatztaten verhängten Einzelstrafen maßgebend.

1.3 Die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Satz 1 tritt auch dann ein, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Angehörige der Behördenleitung sollen nicht in der Behörde beschäftigt werden.

2 Der oder die Dienstvorgesetzte soll den Verlust der Beamtenrechte, die Gründe dafür und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitteilen.

VV zu § 52

Auf § 74 wird hingewiesen.

VV zu § 53

Ist einer Beamtin oder einem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt, so gilt § 54 nur dann entsprechend, wenn auch diese Aberkennung durch Gnadenerweis rückgängig gemacht worden ist.

VV zu § 60

Auf das Europaabgeordnetengesetz, die Abgeordnetengesetze des Bundes und des Landes und auf das Kommunalwahlgesetz wird hingewiesen.

VV zu § 61

1 Auf Art. 80 der Verfassung des Landes NRW und § 38 DRiG wird hingewiesen.

2 Der Diensteid oder das an seine Stelle tretende Gelöbnis ist unverzüglich nach der Begründung des Beamtenverhältnisses durch die Behördenleiterin / den Behördenleiter, ihrer allgemeinen Stellvertreterin / seinen allgemeinen Stellvertreter oder eine /einen von ihr /ihm damit beauftragten Beamtin oder Beamten abzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Beamtin / der Beamte früher bereits in einem Beamtenverhältnis stand oder wenn sie / er von einem Dienstherrn, für den das LBG NRW nicht gilt, zu einem in § 1 genannten Dienstherrn versetzt oder von ihm übernommen wird.

3 Beamtinnen und Beamte, die Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates sind, haben ebenso wie Deutsche den Diensteid bzw. das Gelöbnis zu leisten. Dasselbe gilt für ausländische Staatsangehörige, für die eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 zugelassen worden ist.

4 Vor der Leistung des Diensteides/Gelöbnisses ist in angemessener Weise auf dessen Bedeutung hinzuweisen.

5 Über die Ablegung des Diensteides/des Gelöbnisses ist eine Niederschrift nach folgendem Muster zu fertigen, die von beiden Beteiligten zu unterzeichnen ist:

________________________
(Behörde)
________________________
(Ort)
________________________
(Datum)

Niederschrift über die Ablegung
eines Diensteides/Dienstgelöbnisses 1

Herr/Frau ________________________, geboren am _____________ in_________________ ist vor Ablegen des Diensteides/Dienstgelöbnisses 1 mit dessen Inhalt bekannt gemacht und auf dessen Bedeutung hingewiesen worden. Die vorgesprochene Beteuerungsformel ("Ich schwöre/ich gelobe1), Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen - so wahr mir Gott helfe" 1) wurde wiederholt.

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:
..........................................................................................................................................................
(Vorname, Name der Beamtin/des Beamten)

Dies wird unterschriftlich bescheinigt:
..........................................................................................................................................................
(Vorname, Name der oder des Dienstvorgesetzten bzw. der oder des hiermit Beauftragten)

Die Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

VV zu § 62

1 Die Beamtin / der Beamte darf keine Amtshandlung vornehmen, die ihr /ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschafft.

2 Die Beamtin / der Beamte ist verpflichtet, der /dem Dienstvorgesetzten die Tatbestände, die ihr / ihm bei Amtshandlungen Beschränkungen oder Zurückhaltung auferlegen, zu melden.

VV zu § 63

Das Verbot der Amtsführung kann aufgehoben werden, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten zwar ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, aber nicht zu erwarten ist, dass gegen sie oder ihn die Disziplinarklage erhoben wird.

VV zu § 64

Auf die Vorschriften des 15. Abschnitts des StGB sowie auf die §§ 353b, 353d und 355 StGB wird hingewiesen.

VV zu § 65

Für die Versagung der Aussagegenehmigung genügt es nicht, dass die Aussage dem Wohl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Nachteile bereiten würde. Wird durch die Aussage die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert, so soll die Aussagegenehmigung erteilt werden.

VV zu § 67

1 Soweit die Nebentätigkeitsverordnung die Tätigkeit in Unternehmen mit überwiegender Beteiligung der öffentlichen Hand dem öffentlichen Dienst gleichstellt, steht auch die Tätigkeit in Tochtergesellschaften, die sich mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befinden, dem öffentlichen Dienst gleich.

2 Die Übertragung einer vergüteten Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach durch die Geschäftsverteilung der Beamtin oder dem Beamten in ihrem /seinem Hauptamt als weitere dienstliche Aufgabe übertragen oder ihr / ihm für die Tätigkeit eine angemessene Entlastung im Hauptamt gewährt werden kann.

3 Für den Widerruf des Verlangens zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Grund des § 67 Satz 3 ist Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 eingetreten ist.

4 Die für das Verlangen zur Übernahme einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf des Verlangens entsprechend.

VV zu § 68

1 Gewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 ist jeder Betrieb zur Erzielung dauernder Einnahmen.

2.1 Die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist nur durch die konkrete, im Einzelfall begründete Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gerechtfertigt.

2.2 § 68 Abs. 2 Satz 3 trifft eine Aussage hinsichtlich des Umfangs der Nebentätigkeit; die Art

der Nebentätigkeit kann ein Abweichen vom Regelumfang rechtfertigen.

2.3 Bei der Entscheidung über die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 ist der Umfang der Nebentätigkeit ohne Bedeutung.

3 Mit der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist die Beamtin / der Beamte auf ihre /seine Verpflichtungen gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

4 VV 2 zu § 67 gilt entsprechend.

5 Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf der Genehmigung entsprechend.

VV zu § 69

1 Eine Lehrtätigkeit gegen Vergütung ist genehmigungspflichtig, auch wenn sie in Form von Nachhilfeunterricht ausgeübt oder als Vortragsreihe bezeichnet wird.

2 Untersuchungen oder Gutachten, die zum amtlichen Aufgabenkreis der Behörde oder Einrichtung gehören, sind Bestandteil des Hauptamtes und können daher keine Nebentätigkeit sein.

3 Für die Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 69 Abs. 2 Satz 2 gilt VV 2 und 3 zu § 67 entsprechend.

4 Die Untersagung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.

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