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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. April 2017
(GV. NRW Nr. 17 vom 21.04.2017 S. 414)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

(Nicht dargestellt)

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

(Nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes

§ 83 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.
In Nummer 2 werden die Wörter " § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den diese Vorschrift ersetzenden Regelungen" durch die Wörter "den Regelungen zur Versorgungslastenteilung" ersetzt.

2. Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Zuführungen an das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen"; dieses Sondervermögen ist auch Versorgungsrücklage für die Hochschulen, "3. die Zuführungen an das Sondervermögen "Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen"; dieses Sondervermögen ist auch Sondervermögen für die Hochschulen,"

3. Nummer 4

4. die Zuführung an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen",

wird aufgehoben.

4. Nummer 5 wird Nummer 4.

Artikel 4
Weitere Änderung des Hochschulgesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

§ 83 Absatz 1 des Hochschulgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3

3. die Zuführungen an das Sondervermögen "Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen"; dieses Sondervermögen ist auch Sondervermögen für die Hochschulen,

wird aufgehoben.

2. Nummer 4 wird Nummer 3.

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(Nicht dargestellt)

Artikel 6
Gesetz zur Anhebung der Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern an Grund- und Hauptschulen

(Nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 82a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen"

b) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 91a Verarbeitung von Personalakten im Auftrag"

2. Nach § 82 wird folgender § 82a angefügt:

" § 82a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Wird eine Dritte oder ein Dritter durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, so soll der Dienstherr diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern

  1. der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat,
  2. trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen der oder des Dritten die Schmerzensgeldforderung der Beamtin oder des Beamten noch in Höhe von mindestens 250 Euro besteht,
  3. dem Endurteil kein Verfahren nach §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung zugrunde liegt und
  4. dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.

Ein vollstreckbarer Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung über die Zahlung eines Schmerzensgeldes steht einem Endurteil nach Satz 1 gleich, soweit die vereinbarte Höhe der Entschädigung angemessen ist.

(2) Der Dienstherr kann Leistungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder einmalige Entschädigung ( § 51 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfallausgleich ( § 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) gezahlt wird.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu stellen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Endurteils und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Vollstreckbarkeit des Vergleichs. Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Soweit der Dienstherr die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

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