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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Oktober 2025
(GV. NRW. Nr. 42 vom 29.10.2025 S. 831)



Zur Bekanntmachung siehe =>; siehe =>

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik:

§ 1
Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. Dezember 1993, das zuletzt durch Abkommen vom 20. Juli 2015 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
  • des Produktsicherheitsgesetzes,
  • des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
  • des Sprengstoffgesetzes,

und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,

  • der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
  • des Gefahrstoffrechts sowie
  • der Rohrfernleitungsverordnung

in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländische Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.

"(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
  1. des allgemeinen Produktsicherheitsrechts und des besonderen Produktsicherheitsrechts in den folgenden Bereichen:
    1. Aerosolpackungen,
    2. umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,
    3. Maschinen,
    4. Spielzeug,
    5. Sportboote und Wassermotorräder,
    6. einfache Druckbehälter,
    7. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
    8. Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,
    9. Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge,
    10. Druckgeräte,
    11. persönliche Schutzausrüstungen und
    12. Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe,
  2. des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
  3. des Sprengstoffrechts,
  4. der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
  5. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie
  6. der Rohrfernleitungsverordnung,

in der jeweils gültigen Fassung, den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. 2Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Notifizierung und Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
  • von Konformitätsbewertungsstellen, GS-Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz,
  • von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  • von benannten und zugelassenen Stellen nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte und - von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind,
  2. Befugniserteilung an die in Satz 1 genannten Stellen sowie Anerkennung, Notifizierung, Benennung und Überwachung der in Satz 1 genannten Stellen,
  3. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,

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(Stand: 12.02.2026)

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