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Regelwerk, Arbeitsschutz

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Vom 24. Juni 1994
(GV. NRW. 1994 S. 439; 16.09.2000 S. 653; 15.07.2003 S. 435; 05.07.2012 S. 280; 08.03.2016 S. 180; 08.10.2025 S. 831 25a1 25a2)



Siehe Fn. *

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.

Artikel 1 Allgemeines

Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums. Der Freistaat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine diesem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde zu errichten.

Artikel 2 Aufgaben 25a1 25a2

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen

  1. des allgemeinen Produktsicherheitsrechts und des besonderen Produktsicherheitsrechts in den folgenden Bereichen:
    1. Aerosolpackungen,
    2. umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,
    3. Maschinen,
    4. Spielzeug,
    5. Sportboote und Wassermotorräder,
    6. einfache Druckbehälter,
    7. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
    8. Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,
    9. Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge,
    10. Druckgeräte,
    11. persönliche Schutzausrüstungen und
    12. Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe,
  2. des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
  3. des Sprengstoffrechts,
  4. der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
  5. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie
  6. der Rohrfernleitungsverordnung,

in der jeweils gültigen Fassung, den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.

(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Zulassung, Notifizierung und Benennung sowie der Überwachung und Aufsicht von

  1. Konformitätsbewertungsstellen und GS-Stellen nach dem Produktsicherheitsrecht, soweit die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Bereiche betroffen sind,
  2. benannten Stellen nach dem Sprengstoffrecht,
  3. benannten Stellen und zugelassenen Prüfstellen nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung,
  4. Prüfstellen für Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
  5. Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung sowie
  6. Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen sowie der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere auch folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind,
  2. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
  3. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten sind.

(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Anerkennung oder vergleichbarer Verfahren.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen,
  2. Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung,
  3. Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
  4. Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,

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