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SächsAZVO - Sächsische Arbeitszeitverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen
Vom 28. Januar 2008
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 29.02.2008 S. 199; 23.06.2009 S. 402; 24.04.2021 S. 504 21; 26.04.2022 S. 282 22; 21.11.2024 S. 293 24; 24.02.2025 S. 91aufgehoben)
Gl.-Nr.: 240-2.1
Überschrift geändert 24
Siehe Fn. *
§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit 21 24
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Urlaubs- sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral.
(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage von Montag bis Freitag. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden dienstfreien Tag im Sinne von § 2 Absatz 2, die auf einen Arbeitstag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten wären und ausfallen.
(3) Für Beamtinnen und Beamten, die an den dienstfreien Tagen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung mit regelmäßiger Arbeitszeit.
(4) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.
(1) An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für einzelne Beamtinnen und Beamte etwas anderes bestimmt werden. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung der oder des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.
(2) Am 24. Dezember und am 31. Dezember ist dienstfrei. Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) An den dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst ( § 12 Absatz 1 Satz 1) zu leisten, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. Die im Wechseldienst ( § 12 Absatz 1 Satz 2) eingesetzten Beamtinnen und Beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit. Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Kalenderjahr entspricht für jede Beamtin und jeden Beamten mindestens der Anzahl der Sonnabende, Sonntage, gesetzlichen Feiertage und dienstfreien Tage nach Absatz 2 im Kalenderjahr.
(1) Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.
(2) In einem Bezugszeitraum von 14 Tagen ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen. Die oberste Dienstbehörde kann aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere bei polizeilichen Einsatzlagen, die einen kontinuierlichen Dienst erfordern, Ausnahmen von Satz 2 zulassen. In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.
§ 5 Gleitende Arbeitszeit 21 24
(1) Die Arbeitszeit ist im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit unter Nutzung eines Gleitzeitkontos abzuleisten. Gleitzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, welche die folgenden Daten erfassen:
Innerhalb einer Rahmenarbeitszeit von 6 bis 22 Uhr bestimmen die Beamtinnen und Beamten vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 Satz 2 Dienstbeginn und Dienstende täglich selbst. Die Dienststelle kann die Rahmenarbeitszeit erweitern oder einschränken, wenn dienstliche Gründe es erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat. In den Monaten Juli und August haben Staatsbehörden einen Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen.
(2) Die Dienststelle kann zur notwendigen Sicherstellung der Arbeits- und Auskunftsfähigkeit einer Organisationseinheit bereichsspezifische Funktionszeiten innerhalb der Rahmenarbeitszeit festsetzen. Innerhalb von Funktionszeiten wird die Funktionsfähigkeit einer Organisationseinheit durch Vorgaben und Abstimmung sichergestellt. Die Dienststelle kann anstelle von Funktionszeiten auch bereichsspezifische Kernarbeitszeiten festsetzen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. Innerhalb von Kernarbeitszeiten besteht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Beamtin und des Beamten.
(3) Für die Bestimmung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Für ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist ein Ausgleich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes von längstens zwölf Monaten vorzusehen. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat, kann ein Abrechnungszeitraum von längstens 24 Monaten vorgesehen werden. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes besteht in begründeten Fällen ein Einsichtsrecht der oder des zuständigen Vorgesetzten in die Aufzeichnungen der Zeiterfassung. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 80 Stunden übertragen werden.
(4) Der Zeitausgleich eines Gleitzeitkontos kann stunden- oder tageweise erfolgen. Der stundenweise Zeitausgleich erfolgt durch die Beamtinnen und Beamten selbstständig innerhalb der Rahmenarbeitszeit und unter Beachtung dienstlicher Obliegenheiten. Der tageweise Zeitausgleich ist zu bewilligen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die Dienststelle Zeiten bestimmen, in denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.
(5) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden erkrankten Angehörigen nach § 66 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ist der tageweise Zeitausgleich zu genehmigen. Das Gleiche gilt im Falle einer oder eines erkrankten nahen Angehörigen, die oder der nicht im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt, und bei unvorhersehbarem Ausfall der Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist glaubhaft zu machen.
(6) Sofern dienstliche oder in der Person der Beamtin oder des Beamten liegende Gründe nicht entgegenstehen, kann die Dienststelle den tageweisen Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eines behinderten Kindes oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen ausnahmsweise auch ohne ausreichendes Zeitguthaben für die Dauer von längstens sechs Wochen bewilligen. Die Bewilligung ist mit einer Regelung zum Ausgleich der Minderstunden in einem verlängerten Abrechnungszeitraum von bis zu 36 Monaten zu verbinden. Hierbei sind mit der Beamtin oder dem Beamten Zwischenziele schriftlich zu vereinbaren. In Ausnahmefällen kann der Abrechnungszeitraum nochmals verlängert werden. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Dienstunfähigkeit während des tageweisen Zeitausgleichs ist die Bewilligung für die Dauer der Dienstunfähigkeit aufzuheben.
§ 6 Feststehende Arbeitszeit 21 24
(1) Abweichend von § 5 kann die Dienststelle eine feststehende Arbeitszeit anordnen. In Staatsbehörden darf die Anordnung nur erfolgen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat.
(2) Die Dienststelle kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend feststehende Arbeitszeit anordnen, wenn dienstliche oder durch die Beamtin oder den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.
(3) Bei feststehender Arbeitszeit werden die täglichen Arbeits- und Pausenzeiten unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse durch die Dienststelle bestimmt. Sofern die dienstlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, haben Staatsbehörden in den Monaten Juli und August eine gleitende Arbeitszeit mit Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen. Die Dienststelle kann für einzelne Beamtinnen und Beamte von Satz 2 abweichen, wenn durch den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.
§ 7 Arbeitsortflexibilisierung 21 24
Beamtinnen und Beamten kann allgemein gestattet werden, ihren Dienst teilweise außerhalb der Dienststelle zu leisten, soweit die dienstlichen Belange nicht entgegenstehen.
§ 8 Arbeitszeiterfassung 21 24
Für die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit sind Arbeitszeiterfassungssysteme zu verwenden. Die Dienststelle kann Ausnahmen vorsehen
§ 9 Stufenweise Wiedereingliederung 21 24
Im Anschluss an eine insbesondere länger dauernde Erkrankung kann vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Belassung der Besoldung bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. In Ausnahmefällen kann die Ermäßigung verlängert werden, wenn dies nach Feststellung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.
(1) Bei Dienstreisen gilt die Dauer der Dienstgeschäfte, auch wenn sie an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden, als Arbeitszeit. Reisezeiten werden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet, soweit sie zusammen mit der Dauer der Dienstgeschäfte zehn Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit neben der Reisezeit keine Dienstgeschäfte stattfinden, werden die dienstlich erforderlichen Reisezeiten bis zu zehn Stunden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet. Davon abweichend erfolgt bei Reisen an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen eine Anrechnung der dienstlich erforderlichen Reisezeiten nur in halber Höhe.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.
(1) Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22 bis 5 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit muss hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten der besonderen Beanspruchung durch die Arbeit in der Nacht Rechnung getragen werden.
(2) In einem Bezugszeitraum von vier Monaten darf die geleistete Nachtarbeit im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Die kontinuierliche Mindestruhezeit gemäß § 3 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(3) Bei Nachtarbeit, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, kann davon abgewichen werden, soweit eine in Schwere oder Ausmaß über die gewöhnlichen Umstände der jeweiligen Tätigkeit hinausgehende Gefahrenlage es erfordert. Die Dienststelle hat dann gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.
§ 12 Bereitschaftsdienst, Wechseldienst und Rufbereitschaft 21 22 24
(1) Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich die Beamtin oder der Beamte in der Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen; inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit. Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird. Bereitschaftsdienst, bei dem sich die Beamtin oder der Beamte innerhalb der eigenen Wohnung aufzuhalten hat, darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnet werden.
(2) Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere bei Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten, sowie im Polizei- und Justizvollzugsdienst, kann im Bereitschaftsdienst oder Wechseldienst gearbeitet werden. Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis auf bis zu 48 Stunden wöchentlich verlängert werden. Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 beträgt bei Bereitschaftsdienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich der Bezugszeitraum zwölf Monate. Die Einteilung der Pausen kann entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstes abweichend von § 4 Satz 2 geregelt werden.
(3) Dienste mit einem erheblichen Anteil an Bereitschaftsdienst sollen 24 Stunden nicht überschreiten, die sich daran anschließende Ausgleichsruhezeit hat mindestens 21 Stunden zu betragen. Bei kürzeren Diensten kann die Ausgleichsruhezeit entsprechend reduziert werden, bei längeren Diensten ist die Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. § 11 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Die tägliche Arbeitszeit im Wechseldienst darf 13 Stunden nicht überschreiten und die tägliche Ruhezeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 ist einzuhalten. Betragen die einzelnen Dienstschichten innerhalb eines Schichtzyklus jeweils weniger als zehn Stunden, kann die Ruhezeit zwischen den Dienstschichten eines Schichtzyklus abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 auf bis zu neun Stunden gekürzt werden; in diesem Fall darf die tägliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten. Im Anschluss an einen Schichtzyklus im Sinne von Satz 2 mit insgesamt 24 Stunden Arbeitszeit ist eine Ausgleichsruhezeit von mindestens 42 Stunden zu gewähren. Bei einer längeren Arbeitszeit innerhalb eines Schichtzyklus ist die anschließende Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. § 11 Absatz 3 findet auf den Wechseldienst keine Anwendung.
(5) Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können. Rufbereitschaft ist mit 12,5 Prozent ihrer Dauer auf die Arbeitszeit anzurechnen. Zeiten der Heranziehung zum Dienst sind Arbeitszeit.
§ 13 Ausnahme bei Erklärung der Beamtin oder des Beamten 21 24
(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann bei Bereitschaftsdienst die regelmäßige Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus verlängert werden, wenn
Der Beamtin oder dem Beamten dürfen keine Nachteile entstehen, sofern sie oder er nicht zur Abgabe der Erklärung bereit ist oder diese widerruft.
(2) Auch bei Abgabe einer Erklärung soll die regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr als 56 Stunden betragen. Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden. Die Dienststelle hat bei der Abgabe einer Erklärung auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.
§ 14 Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen 21 21
Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, Abweichungen von § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 4 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 und 3 zulässig. Die Dienststelle hat in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.
§ 15 Beamtete Lehrkräfte 21 21
Für beamtete Lehrkräfte im Schuldienst und die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten ausschließlich § 1 Absatz 1, 2 und 4, § 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und § 9. Für die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten zudem die in der Anlage enthaltenen Regelungen zur Regelstundenverpflichtung.
(1) Die obersten Dienstbehörden können Arbeitsbereiche für die Erprobung von Langzeitkonten bestimmen. Dies gilt auch für weitere Dienstbehörden im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, längstens bis zum 31. März 2026 angespart werden. Langzeitkonten und Gleitzeitkonten sind unabhängig voneinander zu führen.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten kann ein Langzeitkonto bewilligt werden, soweit sie oder er einem Arbeitsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 angehört und dienstliche oder von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Gründe nicht entgegenstehen. Die Bewilligung einschließlich der damit getroffenen Regelungen soll auch im Falle einer Umsetzung, Abordnung oder Versetzung der Beamtin oder des Beamten fortgelten.
(3) Dem Langzeitkonto kann die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu einer Höhe von einem Zehntel der regelmäßigen Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Bei der Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 ist festzulegen, ob das Zeitguthaben dem Langzeitkonto wöchentlich, monatlich oder jährlich gutgeschrieben wird. Auf Antrag können ihm auch monatlich bis zu 16 dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben werden. Die Gutschrift schließt eine Vergütung der Mehrarbeitsstunden aus.
(4) Der Zeitausgleich eines Langzeitkontos wird durch Freistellung vom Dienst unter Belassung der Besoldung gewährt. Er ist auf jährlich zwölf Wochen begrenzt und muss spätestens zwölf Wochen vor dem gewünschten Freistellungszeitraum beantragt werden. Der Antrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten ein anderer Zeitraum mitzuteilen, in dem eine Freistellung im beantragten Umfang möglich ist.
(5) Stellt die Beamtin oder der Beamte den Antrag auf Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ihres oder seines behinderten Kindes oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, findet Absatz 4 Satz 2 bis 4 keine Anwendung. Der Antrag ist frühestmöglich zu stellen. Der Wegfall der Gründe ist unverzüglich anzuzeigen. Der Antrag kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, welche anderweitige Freistellung möglich ist.
(6) Im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten oder wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. In diesem Fall ist eine Vereinbarung über den Zeitausgleich zu treffen. Treten während der Führung eines Langzeitkontos Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist § 97 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(7) Nähere Bestimmungen über die Einführung und Ausgestaltung des Langzeitkontos trifft die oberste Dienstbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann hierbei insbesondere regeln, dass die Begrenzung des Zeitausgleichs auf jährlich zwölf Wochen nach Vollendung des 58. Lebensjahres oder von einem späteren Zeitpunkt an entfallen kann. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann sie ferner Zeiten bestimmen, zu denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.
§ 17 Neue Arbeitszeitmodelle 21 24
(1) Die oberste Dienstbehörde kann neue Arbeitszeitmodelle durch Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere
(2) Bei einer Zulassung neuer Arbeitszeitmodelle in Staatsbehörden unterrichtet die oberste Dienstbehörde das Staatsministerium des Innern innerhalb von drei Monaten über die Einführung des neuen Arbeitszeitmodells.
| Regelstundenverpflichtung | Anlage 21 24 (zu § 15) |
Die Dauer der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 wird wie folgt geregelt:
I.
Allgemeine Regelungen
II.
Festlegung der Regelstundenverpflichtung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9).
Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung
Vom 28. Januar 2008
Aufgrund von Artikel 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung vom 17. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 578) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund
zu 1.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7),
zu 2.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist,
zu 3.
des § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz - SächsVwAufbErgG ) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist,
zu 4.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 101 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77) geändert worden ist, und § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78) geändert worden ist, in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 101 SächsBG .
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