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SächsLVO - Sächsische Laufbahnverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 16. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 28.10.2014 S. 530; 04.03.2016 S. 98 16)
(Red. Anm.:Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Abschnitt 1
Allgemeines
(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamten sowie die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren
(1) Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.
(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.
(3) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.
Abschnitt 2
Gestaltung der Laufbahnen
§ 3 Zuständigkeit für die Laufbahnen
(1) Soweit nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung die für die Fachrichtungen zu-ständigen Staatsministerien für Entscheidungen zuständig sind, entscheiden für die Laufbahnen
(2) Werden Ämter der Fachrichtungen im Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien übertragen, sind die mitbetroffenen Staatsministerien vor der Entscheidung anzuhören.
(3) Im Übrigen ist die oberste Dienstbehörde zuständig; sie kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
In den Fachrichtungen werden nach § 15 Abs. 4 des Sächsischen Beamtengesetzes folgende fachliche Schwerpunkte gebildet:
Abschnitt 3
Ausgleichsmaßnahmen
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen 16
(Stand: 22.08.2018)
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