Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung
- Sachsen -

Vom 4. März 2016
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2016 S. 98)



Aufgrund des § 20 Absatz 1 Satz 2 und aufgrund des § 29 Nummer 4 und 10 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Sächsische Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Abschnitt 5 die Wörter "im Ausland" durch die Wörter "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.

3. In § 4 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. 2015 II S. 15) geändert worden ist" ersetzt.

5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

"Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt."

6. In § 10 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.

7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.

8. Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe "Abschnitt 5" wird folgende Fußnote angefügt:

"* Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist."

b) In der Überschrift werden die Wörter "im Ausland" durch die Wörter "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

9. Die § § 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:

alt neu
" § 12 Anerkennung der Berufsqualifikation

(1) Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn

  1. diese ausländische Berufsqualifikation im Heimat- oder Herkunftsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn im Freistaat Sachsen vergleichbar ist, und
  2. zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

  1. die im Ausland erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten oder auf Grund der Ausbildungsdauer erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Freistaat Sachsen zurückbleibt,
  2. die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung unverzichtbar sind und
  3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.

(3) Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 oder 2, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, gleich, wenn sie beim Bund oder in einem anderen Bundesland dieser oder einer entsprechenden Laufbahn gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für die Laufbahn des Bundes oder des anderen Bundeslandes im Freistaat Sachsen anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dürfen nur diese vom Antragsteller verlangt werden.

§ 13 Antrag

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  3. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion