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MBG Schl.-H. - Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Dezember 1990
(GVOBl. Nr. 27 vom 17.12.1990 S. 577; [....]; 14.03.2017 S. 142; 02.05.2018 S. 162; 16.01.2019 S. 30; 23.11.2020 S. 871; 04.05.2022 S. 564; 12.12.2022 S. 1003; 27.11.2023 23; 05.12.2025 Nr. 169 25)
Gl.-Nr.: 2035-3
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bildung von Personalräten und Grundsätze der Zusammenarbeit 25
(1) In den Dienststellen ( § 8) des Landes, der Gemeinden, der Kreise und der Ämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststelle und Personalrat arbeiten eng und gleichberechtigt zusammen unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge, um den Grundrechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zu praktischer Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und um zugleich zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben beizutragen. Das gleiche gilt für die Zusammenarbeit der Personalräte untereinander. Dienststelle und Personalrat wirken vertrauensvoll mit den im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und mit den Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(3) Der Personalrat ist Teil der Verwaltung.
(4) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(5) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(6) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von Mitgliedern von Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes handeln und die ihre Mitglieder gegenüber Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sind Gewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Gegenstand und Ziele der Zusammenarbeit
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle
(2) Der Personalrat und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, daß
(3) Der Personalrat und die Dienststelle fördern insbesondere
(4) Dienststelle und Personalrat haben bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Umfeld zu berücksichtigen.
(1) Präsenzveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die in physischer Anwesenheit aller Teilnehmenden an einem Ort durchgeführt werden.
(2) Digitale Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die vollständig mittels Video- oder Audiokonferenz durchgeführt werden.
(3) Hybride Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die teilweise in physischer Anwesenheit an einem Ort und teilweise unter Zuschaltung Teilnehmender mittels Video- oder Audiokonferenz durchgeführt werden.
(4) Digitale und hybride Veranstaltungen sind nur zulässig, wenn
(Stand: 21.01.2026)
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