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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Digitalisierung des Mitbestimmungsrechts
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 169 vom 18.12.2025)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1003), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift zu § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 2a Veranstaltungsformate"

b) In der Überschrift zu § 26 wird nach dem Wort "Nichtöffentlichkeit" die Angabe ", Format" eingefügt.

c) In der Überschrift zu § 32 wird das Wort "Sitzungsniederschrift" durch das Wort "Sitzungsprotokoll" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken."

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Veranstaltungsformate

(1) Präsenzveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die in physischer Anwesenheit aller Teilnehmenden an einem Ort durchgeführt werden.

(2) Digitale Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die vollständig mittels Video- oder Audiokonferenz durchgeführt werden.

(3) Hybride Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die teilweise in physischer Anwesenheit an einem Ort und teilweise unter Zuschaltung Teilnehmender mittels Video- oder Audiokonferenz durchgeführt werden.

(4) Digitale und hybride Veranstaltungen sind nur zulässig, wenn

  1. geeignete vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und
  2. geeignete organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Veranstaltung keine Kenntnis nehmen können.

Personen, die mittels Video- oder Audiokonferenz an digitalen oder hybriden Veranstaltungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Video-, Bild- oder Audioaufzeichnungen sind bei allen Veranstaltungsformaten unzulässig.

(6) Für alle Veranstaltungsformate ist soweit erforderlich Barrierefreiheit zu gewährleisten. Das kann auch ein Teilnahmerecht für Assistenzkräfte umfassen."

4. In § 15 Absatz 7 werden die Wörter "Abschrift der Wahlniederschrift" durch die Wörter "Kopie des Wahlprotokolls" ersetzt.

5. In § 25 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Sitzung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Der Wahlvorstand kann die Sitzung im Einvernehmen mit dem Personalrat als digitale oder hybride Veranstaltung durchführen."

6. § 26 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

" § 26 Nichtöffentlichkeit, Format und Zeitpunkt der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen.

(2) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Der Personalrat kann im Einzelfall durch Beschluss oder allgemein in seiner Geschäftsordnung nach § 32 Absatz 1 festlegen, die Sitzungen als digitale oder hybride Veranstaltungen durchzuführen.

(3) Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen."

7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Sitzungsniederschrift" durch das Wort "Sitzungsprotokoll" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über
  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
  3. den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind.

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