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Regelwerk, Arbeits-&Sozialrecht

LPartAusfG - Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Juli 2001
(GVOBl. 2001 S. 96; 15.06.2004 S. 153; 14.01.2008 S. 72aufgehoben)
Gl.-Nr.: 400-1


§ 1 Aufgabenübertragung, zuständige Behörde

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(2) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, in deren oder dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärenden), ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamtinnen und Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl. Später abgegebene Erklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes können auch von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, die oder der nicht nach Satz 1 zuständig ist.

(3) Wollen die Erklärenden vor einer unzuständigen Standesbeamtin oder einem unzuständigen Standesbeamten die Lebenspartnerschaft begründen, bescheinigt die zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte in einer Ermächtigung zur Entgegennahme der Erklärung zur Begründung der Lebenspartnerschaft, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.

(4) Soll die Begründung der Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen Standesbeamtin oder einem zuständigen Standesbeamten erfolgen, bei der oder bei dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht angemeldet worden ist, bescheinigt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, die oder der die Anmeldung entgegengenommen hat, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.

(5) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 bedürfen der Schriftform.

§ 2 Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, sollen dies persönlich bei der nach § 1 Abs. 2 zuständigen Standesbeamtin oder dem zuständigen Standesbeamten anmelden. Ist eine dieser Personen hieran verhindert, hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eine Niederschrift auf.

(2) Die Erklärenden haben sich bei der Anmeldung auszuweisen und die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsbuch (§ 3 Abs. 4) erforderlichen Angaben zu machen. Zum Nachweis sind von ihnen vorzulegen:

  1. wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde über ihre Vor- und Familiennamen, ihren Familienstand, ihren Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit (Aufenthaltsbescheinigung), bei mehreren Wohnungen eine Bescheinigung der Meldebehörde, in deren Bezirk die oder der Erklärende mit Hauptwohnung gemeldet ist,
  2. eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde,
  3. wenn sie schon verheiratet waren, zusätzlich zu der Bescheinigung nach Nummer 1 ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde,
  4. wenn sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, zusätzlich zu der Bescheinigung nach Nummer 1 ihre Abstammungsurkunde und die Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Lebenspartnerschaft,
  5. eine Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 und § 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand.

(3) Erklärende, die verheiratet waren, haben alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung der letzten Ehe muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe nicht vor einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, ist auch die Auflösung weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. Entsprechendes gilt für Erklärende, die bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben.

(4) Erklärende mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben diese durch ihren Reisepass, ihren Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres Heimatstaates nachzuweisen. Auch der Familienstand von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates nachzuweisen.

(5) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen steht. Reichen die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Nachweise dafür nicht aus, sind weitere Nachweise zu fordern. Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kein Hindernis fest, teilt sie oder er den Erklärenden mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen.

(6) Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen hohen Kosten möglich, können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Notfalls darf die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen.

(7) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmen wollen.

(8) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, hat die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Amtshandlung abzulehnen. Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Sechsten Abschnittes des Personenstandsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. In Zweifelsfällen kann auch die Standesbeamtin oder der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob die Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

§ 3 Begründung der Lebenspartnerschaft

(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte befragt die Erklärenden, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn diese Frage bejaht wurde, erklärt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeuginnen und Zeugen erfolgen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erteilt den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern eine gebührenfreie Bescheinigung über die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(2) Soll die Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden, muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Lebenspartnerschaft nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse entgegen stehen.

(3) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zu beurkunden. Erfolgt die Begründung in Gegenwart von Zeuginnen und Zeugen, ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen. Sie ist in das Lebenspartnerschaftsbuch, für das der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden ist, einzutragen. Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung ist von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, den Zeuginnen und Zeugen und von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben.

(4) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen

  1. die Vor- und Familiennamen der Erklärenden, akademische Grade, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  2. die Vor- und Familiennamen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeuginnen oder Zeugen, akademische Grade, ihr Alter, Beruf und Wohnort,
  3. die Erklärungen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft,
  4. der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" bei Erklärenden, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist; bei Zeuginnen und Zeugen kann die Beifügung des Geburtsnamens unterbleiben,
  5. gegebenenfalls der Lebenspartnerschaftsname unter Voranstellung und Anfügung eines Begleitnamens.

(5) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist fortzuführen. Unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist zu vermerken

  1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
  2. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft,
  3. der Tod der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse.

(6) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte stellt aufgrund des Lebenspartnerschaftsbuches eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus, für die der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden ist. Eine Lebenspartnerschaftsurkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(7) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und der Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist,
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben.

(8) Wird nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben, erteilt die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. § 6 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(9) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Gesetzes.

§ 4 Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuches

(1) Am Jahresende ist das Lebenspartnerschaftsbuch abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.

(2) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren.

(3) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet und nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namensverzeichnis zu führen.

§ 5 Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch

Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie von deren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden können Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde nur verlangen, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie auf Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

§ 6 Mitteilungen an das Lebenspartnerschaftsbuch

(1) Vorgänge, die nach § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, sind der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der das Lebenspartnerschaftsbuch führt, mitzuteilen.

(2) Beruht der Vorgang auf einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, einer gerichtlichen Beurkundung oder auf einer vom Gericht entgegengenommenen Erklärung, so ist die Mitteilung von der Geschäftsstelle des Gerichts vorzunehmen, das mitgewirkt oder im ersten Rechtszuge entschieden hat. Im Übrigen obliegt die Mitteilung der Stelle, auf deren Entscheidung oder Mitwirkung der Vorgang beruht.

(3) Ist das Lebenspartnerschaftsbuch noch nicht angelegt, so sind Vorgänge, die nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 2 in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, von der nach Abs. 2 verpflichteten Stelle der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten mitzuteilen, die oder der die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet hat.

(4) Die Mitteilungen enthalten die Angaben, die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.

(5) §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) bleiben unberührt.

§ 7 Mitteilung an das Familienbuch

(1) Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuches, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von ihnen bei und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, der Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage in der Mitteilung anzugeben.

(2) Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der das Familienbuch führt.

(3) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der die Geburt der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beurkundet hat.

§ 8 Mitteilung an die Meldebehörde

Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte teilt der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde im Falle des § 3 Abs. 1 den bisherigen und den neuen Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad, den Tag und Ort der Geburt, die Anschrift und die Tatsache der Lebenspartnerschaft unter Angabe des Tages und des Ortes der Begründung der Lebenspartnerschaft, des Standesamtes sowie der Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches mit. Im Falle des § 3 Abs. 8 sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, der Doktorgrad, der Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen.

§ 9

Die Mitteilungen nach den §§ 6, 7 und 8 bedürfen der Schriftform.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

.

  Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes)

Nr. ______________
_____________________________, den ____________________________

1. _____________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
geboren am _______________________________ in __________________________________
________________________________________________________________________________
(Standesamt _______________________________________________ Nr. _______________)
wohnhaft in ____________________________________________________________________
___________________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _________________________________________________________, und

2. _____________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
geboren am _______________________________ in __________________________________
________________________________________________________________________________
(Standesamt _______________________________________________ Nr. _______________)
wohnhaft in ____________________________________________________________________
___________________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ______________________________________________________________

erschienen heute vor der unterzeichneten Standesbeamtin/dem unterzeichneten Standesbeamten, um die Lebenspartnerschaft zu begründen. Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte befragte die Erklärenden zu 1. und 2., ob sie die Lebenspartnerschaft begründen wollen.

Sie bejahten die Frage. Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte erklärte, dass die Lebenspartnerschaft damit begründet ist.

Als Zeugen waren anwesend

1. _____________________________________________________________________________
_____________________________________________________________, _______Jahre alt,
wohnhaft in ____________________________________________________________________
___________________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ______________________________________________________________

2. _____________________________________________________________________________
_____________________________________________________________, _______Jahre alt,
wohnhaft in ____________________________________________________________________
___________________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ______________________________________________________________
Namensführung in der Lebenspartnerschaft:

Zu 1.: _________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________

Zu 2.: _________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte

____________________________________
Vermerke:

.

  Anlage 2
(zu § 3 Abs. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetz)

Lebenspartnerschaftsurkunde

(Standesamt...................................................................
...........................................................Nr. .............)
..............................................................................
..............................................................................
geboren am ...................................................................
in ...........................................................................
(Standesamt...................................................................
...........................................................Nr. .............)
wohnhaft in ................................................................
und ........................................................................
.............................................................................
geboren am..................................................................
in............................................................................
(Standesamt.....................................................................
.............................................................Nr. ...............)
wohnhaft in ....................................................................
haben am...............................vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten
in..............................................................................
..............................................die Lebenspartnerschaft begründet.

................................................................................
................................................................................
................................................................................
................................................................................
......................................... den ..................................

(Siegel)

Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte
....................................

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