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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Dezember 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2021 S. 1546)



Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1, § 60 Absatz 4, § 68 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, § 78 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 81 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Die Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwoelftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis mit oder nach denn Erreichen der Altersgrenze (§ 35 LBG), beträgt der Erholungsurlaub sechs Zwoelftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwoelftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Dies gilt nicht für den Mindesturlaubsanspruch nach § 12. In diesen Fällen erfolgt eine anteilige Kürzung für jeden vollen Kalendermonat nach dem Ruhestandseintritt. "(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwoelftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit, sofern kein Fall des Absatzes 4 oder des Absatzes 6 vorliegt."

b) Absatz 5 Satz 4 bis 7

Bei einer Änderung der Zahl der Wochenarbeitstage während des Urlaubsjahres sind alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche entsprechend neu festzusetzen. Hierbei ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Die Sätze 1 bis 4 sind auf einen nach § 6 Satz 2 und 3 noch zustehenden Erholungsurlaub entsprechend anzuwenden. Eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit diese bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten.

wird gestrichen.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:

"Dies gilt auch für Beamtinnen, die den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht oder nicht vollständig erhalten haben."

d) Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Dienststelle kann den Urlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. Hierbei ist jeder Urlaubstag mit einem Fuenftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten anzusetzen, § 4a Absatz 1 gilt entsprechend. Der Urlaub wird für ganze Arbeitstage gewährt. Rechnerische Bruchteile bei der Stundenberechnung werden kaufmännisch gerundet."

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Rundung erfolgt nach Abschluss der Berechnung des Erholungsurlaubs."

2. Es wird ein neuer § 4a eingefügt:

" § 4a Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit21

(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres bleiben die bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbenen Urlaubsansprüche sowie Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen sind, unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch nach § 4 wird jeweils durch eine abschnittsweise Berechnung in Form einer Zwoelftelung des Urlaubsjahres ermittelt. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt.

(2) Abweichend von § 4 ist der bis zu einer Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bis zu einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erworbene Urlaubsanspruch nach Stunden zu berechnen. Dabei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Änderung auf ihn entfallenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu bewerten. Diese wird durch Teilung der Wochenarbeitszeit durch die Anzahl der durchschnittlich in der Arbeitswoche zu leistenden Arbeitstage ermittelt. Die so ermittelte Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Bleibt danach der Urlaubsanspruch hinter dem nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG1

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