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Regelwerk

EUVO - Erholungsurlaubsverordnung
Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter

- Schleswig-Holstein -

Vom 2. August 2001
(GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 141; 05.07.2005 S. 276; 26.03.2009 S. 93 09; 18.12.2015 S. 426 15; 21.07.2016 S. 597 16; 14.12.2021 S. 1546 21)
Gl.-Nr.: 2030-5-129



Aufgrund des § 105 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Der beantragte Erholungsurlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu gewähren, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat den Erholungsurlaub rechtzeitig bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die Beamtin oder der Beamte hat ihre oder seine Erreichbarkeit während des Erholungsurlaubs sicherzustellen, wenn die oder der Dienstvorgesetzte dies verlangt.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit die Leiterin oder der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.

§ 3 (aufgehoben) 16

§ 4 Dauer des Erholungsurlaubs 09 16 21

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, und für Richterinnen und Richter für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstplanmäßig oder regelmäßig zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Tag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Tag, an dem sie begonnen hat.

(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwoelftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit, sofern kein Fall des Absatzes 4 oder des Absatzes 6 vorliegt."

(4) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat in der Freistellungsphase

  1. bei Altersteilzeit gemäß § 63 Absatz 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes oder gemäß § 7c Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes oder
  2. bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes oder gemäß § 7b Absatz 3 des Landesrichtergesetzes um ein Zwoelftel gekürzt.

(5) Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1. Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit häufig wechselt, kann von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.

(6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Beurlaubung ohne Besoldung um ein Zwoelftel gekürzt. Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der Beurlaubung ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Dies gilt auch für Beamtinnen, die den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht oder nicht vollständig erhalten haben. Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn der Beurlaubung ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihr oder ihm nach Satz 1 zusteht, ist der Erholungsurlaub, der der Beamtin oder dem Beamten nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten Erholungsurlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung der Beurlaubung ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass diese dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(7) Die Dienststelle kann den Urlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. Hierbei ist jeder Urlaubstag mit einem Fuenftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten anzusetzen, § 4a

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