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Regelwerk

AZVO - Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

- Saarland -

Vom 14. Januar 2015
(Amtsbl. I Nr. 3 vom 29.01.2015 S. 134; 29.10.2019 S. 865 19)



§ 1 Verordnungsziel

Ziel der Verordnung ist, durch Arbeitszeitregelungen nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort den Interessen der Bürgerinnen und Bürger, den Anforderungen der Verwaltung und den Belangen der Beamtinnen und Beamten gerecht zu werden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und wissenschaftliches Personal der Hochschulen, das überwiegend Lehraufgaben wahrnimmt,
  2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
  3. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§ 3 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, ausschließlich der Pausen im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden; eine abweichende Einteilung ist möglich, wobei für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von höchstens fünf Jahren zugrunde zu legen ist. Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt durchschnittlich acht Stunden. Jedes Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes ist grundsätzlich mit Zeiterfassungsgeräten zu erfassen.

(2) Arbeitstage sind grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Heilige Abend und Silvester sind dienstfrei. An Rosenmontag entfällt der Dienst, wobei die Hälfte der jeweils festgesetzten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auszugleichen ist. Fällt auf einen Arbeitstag ein gesetzlich anerkannter Feiertag, so vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit um die auf diesen Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.

(3) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; aus rein örtlich bedingten Gründen kann auch die oberste Dienstbehörde eine solche Anordnung treffen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtinnen und Beamten an einzelnen zwischen dienstfreien Tagen liegenden Arbeitstagen vom Dienst freistellen; die auf diese Arbeitstage entfallende Arbeitszeit ist innerhalb einer bestimmten Frist auszugleichen.

(5) Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde Dienst an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten anordnen. In diesem Fall ist grundsätzlich an einem anderen Arbeitstag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.

§ 4 Flexible Arbeitszeit

(1) Die Beamtinnen und Beamten können über die Gestaltung der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatzes 2 selbst bestimmen (flexible Arbeitszeit).

(2) Die Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit regelt die oberste Dienstbehörde unter Beteiligung des Personalrats (§ 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) sowie unter Beachtung der in § 1 genannten Ziele und folgender Maßgaben:

  1. die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes angeordnet oder genehmigt ist,
  2. Überschreitungen der Sollarbeitszeit von mehr als 40 Stunden sind innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes auszugleichen,
  3. Unterschreitungen der Sollarbeitszeit sind bis zu 15 Stunden möglich,
  4. innerhalb festzulegender Kundendienstzeiten ist eine Erreichbarkeit der Behörde oder von Teilen der Behörde für interne und externe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sicherzustellen,
  5. bei Urlaub, Krankheit, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung sowie sonstigen dienstfreien Tagen ist für jeden ausfallenden Arbeitstag die tägliche Sollarbeitszeit anzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung während der Arbeitszeit eintritt.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Absatz 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 5 Pausen und Ruhezeiten 19

(1) Die Pause beträgt ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten; in den Fällen des § 79 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes kann hiervon auf Antrag im Einzelfall abgewichen werden; dabei darf die Beamtin oder der Beamte nicht länger als sechs Stunden und 30 Minuten ununterbrochen beschäftigt werden.

(2) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für die Mindestruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(3) Von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinne des Artikel 17

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