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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SBGG - Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland

- Saarland -

Vom 26. August 2026
(ABl. I Nr. 39 vom 08.10.2026 S. 994)



Archiv: 2003

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt

(1) Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 12 Absatz 4 der Verfassung des Saarlandes und auf Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

(2) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Das Gleiche gilt für kommunale Verwaltungen und kommunalunmittelbare Körperschaften sowie ihre Beliehenen. Für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt dies, soweit sie Landesrecht ausführen.

(3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 sollen darauf hinwirken, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen. Gewähren Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung als Förderungen, so ist durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Landesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. Weitergehende Vorschriften bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.

(4) Die obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden werden verpflichtet, bauliche Anlagen nur dann zu fördern, wenn sie die im Einzelfall geltenden gesetzlichen, insbesondere bauordnungsrechtlichen Vorgaben für Barrierefreiheit erfüllen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist im Förderverfahren nachzuweisen. Näheres, insbesondere zu Nachweis, Prüfung und verhältnismäßiger Umsetzung bei geringfügigen Fördermaßnahmen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und Erfolgskontrolle im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorgaben des Landes, regelt die zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

§ 2 Frauen und Mädchen mit Behinderungen; Kinder und Jugendliche mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

(1) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

(2) Die Träger der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, zur Vermeidung von Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen deren besondere Belange zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Der Gesichtspunkt des Wohls des Kindes oder der oder des Jugendlichen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention und des Artikel 3 der Konvention über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) ist vorrangig zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Unabhängig von Absatz 1 oder Absatz 2 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 414), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen.

§ 3 Menschen mit Behinderungen

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