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Änderungstext
Gesetz Nr. 2213 zur verbesserten Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland
- Saarland -
Vom 26. August 2026
(ABl. I Nr. 39 vom 08.10.2026 S. 994)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
SBGG - Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), geändert durch das Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1085) wird wie folgt geändert:
1. § 50a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Wahrung der Interessen behinderter Menschen erfolgt nach Maßgabe des § 22 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung. | "(2) Die Wahrung der Interessen von Menschen mit Behinderungen erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 3
Änderung der Landesbehindertenbeiratsverordnung
Die Landesbehindertenbeiratsverordnung vom 24. August 2004 (Amtsbl. S. 1886), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1032), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| "LBBVO - Landesbehindertenbeiratsverordnung Verordnung über den Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen" |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen (Beirat) besteht mehrheitlich aus den Verbänden und Organisationen der Menschen mit Behinderungen.
(2) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Beirat durch Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Beirat durch Erklärung diesem gegenüber jederzeit niederlegen.
(4) Der Beirat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluss entsprechend Absatz 2 ausschließen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Beschlussfähigkeit des Beirates. Die Beschlussfähigkeit des Beirates wird insbesondere gefährdet, wenn ein Mitglied fortgesetzt an Sitzungen nicht teilnimmt oder keine Vertreterin oder keinen Vertreter oder benennt.
(5) Die Mitglieder nach Absatz 1 werden um die oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen als notwendiges Mitglied ergänzt. Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen kann nicht nach Absatz 3 seine Mitgliedschaft niederlegen oder nach Absatz 4 ausgeschlossen werden.
(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Focal Points zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland ist beratendes Mitglied.
(7) Jedes Ministerium und die Staatskanzlei benennen je eine Vertreterin oder einen Vertreter als beratendes Mitglied."
3. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
" § 2 Präsidium und Ausschüsse
(1) Das Präsidium koordiniert die Arbeit des Beirates, bereitet die Sitzungen des Beirates vor, unterstützt die oder den Vorsitzenden des Beirates bei der Öffentlichkeitsarbeit und kann Treffen mit Dritten im Rahmen seiner Arbeit veranlassen.
(2) Der Beirat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse. Jeder dieser Ausschüsse befasst sich mit einem einzelnen Thema von besonderer Bedeutung für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Die Ausschüsse bereiten Beschlüsse des Beirates vor und unterstützen die Willensbildung des Beirates. Jeder Ausschuss ist mit bis zu sieben Mitgliedern besetzt.
(3) Der Beirat bildet mindestens folgende Ausschüsse:
Es steht dem Beirat frei, durch Beschluss weitere Ausschüsse zu bilden. Der Ausschuss zur Tätigkeit des Landesamtes für Soziales und das Landesamt für Soziales arbeiten vertrauensvoll und konstruktiv zusammen. Ihr gemeinsames Ziel ist es, die Situation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
(4) Die Ausschüsse sind Teil des Beirates."
4. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Benennung einer Vertreterin oder eines Vertreters, Amtsperiode," gestrichen.
b) Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
5. Der bisherige § 3 wird § 4.
6. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
" § 5 Sitzungen des Landesbehindertenbeirates
(Stand: 22.10.2026)
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