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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz

Vom 18. November 2010
(ABl. I Nr. 34 vom 09.12.2010 S. 1420)



Der Landtag des Saarlandes folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz

§ 1 Errichtung

(1) Im Saarland wird ein Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet, das aus dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz hervorgeht. Es untersteht dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Das bisherige Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz erhält die Bezeichnung "Landesamt für Soziales". Es untersteht dem Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport.

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Die Aufgaben und die Ausstattungen des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in den Bereichen der akademischen und nicht akademischen Heilberufe, der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens, der Trinkwasser-, Badewasser- und Badegewässerüberwachung, die Arzneimittelprüfstelle, die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete sowie die zentralen Laboreinrichtungen für die Bereiche Gesundheits- und Veterinärwesen gehen auf das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz über.

(2) Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in den in Absatz 1 aufgezählten Bereichen zugewiesenen Zuständigkeiten gehen auf das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz über.

§ 3 Dienst- und Fachaufsicht

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Angelegenheiten betreffend den Tierschutz untersteht es der Fachaufsicht des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr.

(3) Das Landesamt für Soziales untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport.

§ 4 Personalübergang

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz tätigen Landesbediensteten, deren Aufgaben auf das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz übergehen, gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz an. Ausgenommen sind die in Hausmeisterdienst und Haustechnik, Post und Botendienst, Telefonzentrale und Pforte sowie Zeiterfassung tätigen Landesbediensteten.

§ 5 Übergangsregelung

Die Personalvertretung beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wird spätestens vier Monate nach Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz erstmals gewählt. In Folge gilt § 23 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes. Bis zur Wahl nimmt die im Geschäftsbereich des bisherigen Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Personalvertretung die Aufgaben der Personalvertretung beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wahr.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Die Besoldungsordnungen in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138), werden wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe a 16 wird die Amtsbezeichnung "Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B2 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Soziales" eingefügt.

3. Die Besoldungsgruppe B3 wird wie folgt geändert:

a) Die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" wird gestrichen.

b) Nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Landespolizeidirektion" wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz" eingefügt.

Artikel 3
Änderung weiterer Gesetze und Verordnungen

(1) In § 30 der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), werden die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(2) In § 6 Absatz 2 Satz 2 und § 12 der Berufsordnung für Pflegefachkräfte im Saarland vom 28. November 2007 (Amtsbl. S. 2466) werden jeweils die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 3) In § 2 Absatz 1 Nummer 2 und in § 4 Satz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1240), werden jeweils die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

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