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Regelwerk Gesundheitswesen

ÖGDG - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst

- Saarland -

Vom 19. Mai 1999
(ABl. Nr. 27 vom 01.07.1999 S. 844; 07.11.2001 S. 2158; 08.03.2005 S. 438; 15.02.2006 S. 474; 06.09.2006 S. 1694ber. S. 1730 06; 17.02.2007 S. 742; 01.07.2009 S. 1240; 08.11.2010 S. 1420 10; 13.10.2015 S. 790 15; 22.08.2018 S. 674 18)


Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes 18

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere

  1. die Erarbeitung und Weiterentwicklung fachlicher Standards zur Sicherung der Qualität der Leistungen der Gesundheitssysteme voranzubringen,
  2. die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit zu beobachten und zu bewerten, relevante Daten aus dem Gesundheitsbereich epidemiologisch zu verarbeiten sowie Gesundheitsberichte zu erstellen,
  3. Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung zu initiieren, zu koordinieren, durchzuführen und auf die Beseitigung von Versorgungslücken hinzuwirken,
  4. den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachzugehen und auf die Beseitigung von Gesundheitsgefährdungen hinzuwirken, insbesondere darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten und übertragbare Krankheiten bei Menschen verhütet und bekämpft werden,
  5. Aufsicht über die Einhaltung gesundheitsrechtlicher Bestimmungen bei den die Heilkunde ausübenden Personen zu führen sowie bei der Ausbildung in den Berufen des Gesundheitswesens und der Altenpflege mitzuwirken.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät Behörden und andere öffentliche Stellen. Er hat die Ziele der Gesundheitsförderung, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitssicherung in die Beratung sowie in Planungsprozesse einzubringen.

(3) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.

§ 2 Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes 10

(1) Zuständig für den öffentlichen Gesundheitsdienst sind

  1. das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales als oberste Landesgesundheitsbehörde,
  2. das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz,
  3. eine vom Land zu benennende Einrichtung, die die Aufgaben eines Landesmedizinaluntersuchungsamtes wahrnimmt,
  4. die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden,
  5. die Zentrale Stelle nach § 8a.

(2) Die Gemeindeverbände erfüllen die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten). Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 3 Gesundheitsämter

Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz unterhält jede untere Gesundheitsbehörde ein Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet.

Amtsärztinnen bzw. Amtsärzte müssen über eine Weiterbildung als Ärztin oder Arzt für das öffentliche Gesundheitswesen oder eine vergleichbare Weiterbildung verfügen. Die Vergleichbarkeit der Weiterbildung wird vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales festgestellt.

§ 4 Gutachtenstellen 10

Die zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete als Organisationseinheit im Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wird durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet. Gleiches gilt für die Gutachtenstelle ,,Polizeiärztlicher Dienst" beim Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. § 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 5 Qualitätssicherung

Der öffentliche Gesundheitsdienst ist zur Durchführung von Maßnahmen der eigenen Qualitätssicherung verpflichtet. Er hat eine fachliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten.

Abschnitt II
Gesundheitsberichterstattung

§ 6 Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung 06

(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient als fachliche Grundlage der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern, Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen.

(2) Die kommunale Gesundheitsberichterstattung erfolgt durch die Gesundheitsämter. Diese beobachten, bewerten und beschreiben die gesundheitliche Situation der Bevölkerung in ihren Zuständigkeitsbereichen und setzen die daraus gewonnenen Erkenntnisse um.

(3) Die Landesgesundheitsberichterstattung obliegt dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Die Gesundheitsämter sowie die übrigen Behörden und Einrichtungen des Gesundheitswesens übermitteln dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hierfür gesundheitsepidemiologische Daten in anonymisierter Form.

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