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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Saarländischen Behindertengleichstellungsverordnung
- Saarland -

Vom 15. Mai 2019
(Amtsbl. I Nr. 21 vom 29.05.2019 S. 413)



Aufgrund des § 8 Absatz 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Abschnitt 2 der Saarländischen Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. September 2006 (Amtsbl. S. 1698), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), wird durch den folgenden Abschnitt 2 ersetzt:

alt neu
Abschnitt 2
Schaffung barrierefreier Informationstechnik

§ 7 Sachlicher Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für:

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind,
  3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,

der in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen.

§ 8 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zur Informationstechnik zu erleichtern.

§ 9 Prinzipien und anzuwendende Standards

(1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Inhalte und Erscheinungsbild sind so zu gestalten, dass sie für alle wahrnehmbar sind.
  2. Die Benutzeroberflächen der Angebote sind so zu gestalten, dass sie für alle bedienbar sind.
  3. Inhalte und Bedienung sind so zu gestalten, dass sie allgemein verständlich sind.
  4. Die Umsetzung der Inhalte soll so erfolgen, dass sie mit den heutigen Standards funktionieren und an die Entwicklung zukünftiger Technologien angepasst werden können.

(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 7) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung wie folgt zu gestalten:

  1. Alle Angebote müssen die unter Priorität 1 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
  2. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die sich besonders an Menschen mit Behinderungen richten, müssen die unter Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen; die sonstigen Angebote sollen die unter Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
  3. Alle Angebote können die unter Priorität 3 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.

§ 10 Sonderfälle

Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Angebots der Informationstechnik nicht möglich ist, ist ein alternatives Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.

"Abschnitt 2
Schaffung barrierefreier Informationstechnik

§ 7 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für:

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind,
  3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind, einschließlich mobiler Anwendungen (Apps),

der in Absatz 2 genannten Stellen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für die Angebote nach Absatz 1 der folgenden Stellen:

  1. die in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen,
  2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
    • überwiegend vom Land finanziert werden,
    • hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Land unterstehen
      oder
    • ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch das Land ernannt worden sind,
      und
  3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
    • die Vereinigung überwiegend vom Land finanziert wird,
    • dem Land die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört
      oder
    • dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

§ 8 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

(1) Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zur Informationstechnik zu erleichtern.

(2) Dazu gestalten die Stellen nach § 7 Absatz 2 ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.

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