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ThürEBGDVO - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes
-Thüringen-
Vom 24. November 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2011 S. 552; 30.11.2015 S. 211 15)
Aufgrund des § 9 Abs. 2, des § 11 Abs. 3, des § 12 Abs. 5, des § 14 Abs. 3 und des § 15 Satz 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes ( ThürEBG) vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt Einzelheiten zum Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürEBG sowie zur Förderung durch das Land für anerkannte Einrichtungen und deren Landesorganisationen.
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
§ 2 Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen
(1) Die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 ThürEBG müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen vorliegen.
(2) Die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 ThürEBG müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen für die in den § 8 Abs. 2 bis Abs. 4 ThürEBG angegebenen Zeiträumen nachgewiesen werden. Maßgeblich für die Feststellung der nach § 8 Abs. 2 bis 4 nachzuweisenden Leistungskriterien ist das Kalenderjahr. Für das Jahr der Antragstellung und das voraussichtliche Jahr der Anerkennung sind die Leistungskriterien anteilig nachzuweisen.
§ 3 Einzelheiten zum Verfahren für die Anerkennung von Einrichtungen
(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 9 Abs. 1 ThürEBG muss zum Nachweis des Vorliegens der in § 8 Abs. 1 ThürEBG genannten Voraussetzungen folgende Angaben und Nachweise enthalten:
(2) Zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 ThürEBG (Veröffentlichung der Bildungsangebote) sind grundsätzlich bis zum 31. Januar die für das laufende Kalenderjahr vorgesehenen Bildungsangebote und die Art ihrer Veröffentlichung darzulegen. In Abstimmung mit dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium kann abweichend von Satz 1 verfahren werden, wenn die Einrichtung andere Planungs- und Veröffentlichungszeiträume vorsieht.
(3) Für die Berücksichtigung einer durchgeführten Veranstaltung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist Voraussetzung, dass in der Einrichtung ein schriftlicher Veranstaltungsnachweis mit folgenden Informationen vorliegt:
(4) Als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 ThürEBG sind jeweils für den Zeitraum nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 bis zum 31. Mai des Folgejahres die Daten zu den durchgeführten Veranstaltungen der Einrichtung durch die Einrichtung oder ihren Träger in zusammengefasster Form vorzulegen, die durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium festgelegt wird. Insbesondere müssen alle Informationen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 enthalten sein. Dem Nachweis nach Satz 1 ist eine Versicherung des Einrichtungsträgers beizufügen, dass die Anforderungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürEBG hinsichtlich des Umfangs der Veranstaltung (Unterrichtsstunden) und des Alters der Teilnehmer erfüllt wurden.
(5) Nach Vorlage und Prüfung der Nachweise nach Absatz 1 entscheidet das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium über die Zulassung der Einrichtung zum Anerkennungsverfahren und teilt diese Entscheidung dem Träger der Einrichtung schriftlich mit. Nach Vorlage und Prüfung der Nachweise nach den Absätzen 2 und 4 erhält der Träger der Einrichtung jeweils eine schriftliche Zwischeninformation über die Prüfungsergebnisse.
(6) Belege zum Nachweis von Anerkennungsvoraussetzungen sind dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium grundsätzlich in Kopie vorzulegen. Die Originalbelege sind in der Einrichtung mindestens fünf Jahre, gerechnet ab deren Vorlage, aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Dritter Abschnitt
Förderung von anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen
§ 4 Verfahren für die Beantragung von Förderung für anerkannte Einrichtungen
(1) Grundförderung und Zuschüsse nach § 11 Abs. 1 ThürEBG werden auf Antrag des Trägers für ein Kalenderjahr gewährt (Förderjahr).
(2) Anträge auf Grundförderung nach § 12 ThürEBG sind unter Berücksichtigung formeller Festlegungen des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums mit den Angaben und Erklärungen über die durchgeführten berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage des Vorjahres und des davor liegenden Jahres bis zum 31. August des dem Förderjahr vorausgehenden Kalenderjahres bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen. Für die Berücksichtigung von Veranstaltungen und ihrer Unterrichtsstunden gelten die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Anträge auf Zuschüsse nach § 13 ThürEBG sind spätestens bis zum 28. Februar des Förderjahres bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen.
(4) Anträge auf Zuschüsse nach § 14 ThürEBG sind spätestens bis zum 31. Oktober des dem Förderjahr vorausgehenden Kalenderjahres bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
(5) Anträge auf Zuschüsse nach § 16 ThürEBG sind spätestens bis zum 28. Februar des Förderjahres bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen.
§ 5 Berechnung der Grundförderung für anerkannte Einrichtungen
(1) Berechnungsgrundlage für die Grundförderung nach § 12 ThürEBG sind berücksichtigungsfähige Unterrichtsstunden; bei Heimvolkshochschulen wird ein Teilnehmertag 2,4 Unterrichtsstunden gleichgesetzt. Nach der Zielsetzung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes nicht für die Grundförderung berücksichtigungsfähige Bildungsangebote sind insbesondere solche,
(2) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium prüft die Berücksichtigungsfähigkeit der nach § 4 Abs. 2 gemeldeten Unterrichtsstunden mit Hilfe einer Stichprobe im Umfang von fünf vom Hundert der gemeldeten Veranstaltungen. Die Stichprobe wird durch Zufallsauswahl gewonnen. Sofern sich ergibt, dass die Unterrichtsstunden aller geprüften Veranstaltungen der Stichprobe berücksichtigungsfähig sind, gelten alle gemeldeten Unterrichtsstunden als berücksichtigungsfähig. Anderenfalls erfolgt eine vollständige Prüfung aller für die Grundförderung eingereichten Veranstaltungen. Der Antragsteller erhält eine Mitteilung über das Prüfergebnis.
(3) Ausnahmen von dem Grundsatz der Mindestteilnehmerzahl aus solchen Bildungsangeboten, die nach § 12 Abs. 3 ThürEBG für die Grundförderung berücksichtigungsfähig sind, können von dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium festgelegt werden. Anträge hierzu können vom Landeskuratorium für Erwachsenenbildung oder einer Landesorganisation nach § 5 ThürEBG gestellt werden und müssen sich auf einen bestimmten Veranstaltungstyp (Veranstaltungen mit gleichen inhaltlichen oder strukturellen Merkmalen) beziehen. Eine Ausnahmeregelung gilt für alle Einrichtungen einer Einrichtungsgruppe und ist dem Landeskuratorium durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium bekanntzugeben. Sie tritt frühestens ab Beginn des folgenden Kalenderjahres nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(4) Für die Anrechnung der für die Grundförderung nach § 12 ThürEBG berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden gilt:
§ 6 Berechnung der Zuschüsse für anerkannte Einrichtungen für Bildungsangebote von besonderem öffentlichen Interesse
(1) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium entscheidet nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung über die Förderung von Bildungsangeboten von besonderem öffentlichen Interesse nach § 14 Abs. 1 ThürEBG.
(2) Die Höhe des Zuschusses bestimmt sich nach dem Beitrag des Projektes zur Weiterentwicklung der allgemeinen Erwachsenenbildung oder zur Behebung von Bildungsdefiziten oder regionalen Unterschieden und nach Maßgabe der dafür im Haushalt eingestellten Mittel.
§ 7 Auszahlung der Förderung an anerkannte Einrichtungen
(1) Die Auszahlung der Grundförderung nach § 12 ThürEBG und von Zuschüssen nach § 13 ThürEBG erfolgt in zwei gleich großen Teilzahlungen zum 31. März und zum 30. September des jeweiligen Förderjahres durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.
(2) Die Auszahlung der Zuschüsse nach § 14 ThürEBG erfolgt nach Mittelabruf zu den von den Projektträgern beantragten Zeitpunkten, regelmäßig frühestens nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
(3) Die Auszahlung der sonstigen Zuschüsse nach § 16 ThürEBG erfolgt zum 30. September des jeweiligen Förderjahres.
(4) Wurde ein Verwendungsnachweis der Grundförderung nach § 12 Abs. 4 ThürEBG vom Träger der Einrichtung nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 eingereicht, verzögert sich die Auszahlung bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises an das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.
§ 8 Zuschüsse an Landesorganisationen
(1) Die nach Maßgabe des Landeshaushalts insgesamt für Zuschüsse an Landesorganisationen vorgesehenen Mittel werden auf die Landesorganisationen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder (anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung) aufgeteilt.
(2) Ein Antrag auf einen Zuschuss für eine Landesorganisation nach § 15 ThürEBG ist bis zum 28. Februar des Förderjahres zu stellen und muss Angaben zur vorgesehenen Verwendung des Zuschusses bezogen auf die bei ihrer Arbeit für die anerkannten Einrichtungen im Förderjahr entstehenden Kosten enthalten (Kostenplan).
(3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in zwei gleich großen Teilzahlungen zum 31. März und zum 30. September des jeweiligen Förderjahres durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.
§ 9 Verwendung von Fördermitteln und Nachweisführung
(1) Die Verwendung der durch das Land auf der Grundlage des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes gewährten Fördermittel erfolgt nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und ausschließlich für die durch das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz bestimmten Zwecke.
(2) Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nach den § § 12, 13, 15 und 16 ThürEBG ist dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium bis zum 31. März des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.
(3) Der Verwendungsnachweis der nach den § § 12 und 13 ThürEBG für anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung gewährten Mittel ist durch den Träger der Einrichtung in Form einer Aufstellung über die Gehaltszahlungen für das hauptberuß ich tätige pädagogische Personal und das hauptberuß ich tätige Verwaltungspersonal, die Sachkosten und die Aufwendungen für die Mitarbeiterfortbildung zu führen.
(4) Der Anteil der Aufwendungen für die Mitarbeiterfortbildung in den Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürEBG darf vier vom Hundert der Grundförderung nach § 12 ThürEBG nicht übersteigen und zwei vom Hundert nicht unterschreiten. Der Anteil solcher Aufwendungen in den Einrichtungen der 2. sowie der 3. Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ThürEBG darf vier vom Hundert der Grundförderung nach § 12 ThürEBG nicht übersteigen und eins vom Hundert nicht unterschreiten.
(5) Der Nachweis zur Verwendung der nach § 14 ThürEBG gewährten Projektzuschüsse richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung über die Gewährung von Zuwendungen, soweit sich nach dieser Rechtsverordnung nichts anderes ergibt.
(6) Der Nachweis zur Verwendung der Zuschüsse an Landesorganisationen nach § 15 ThürEBG ist durch die Landesorganisation auf der Grundlage des Kostenplanes nach § 8 Abs. 2 zu führen.
(7) Belege über die Verwendung aller nach dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz gewährten Fördermittel sind grundsätzlich in Kopie einzureichen, die Originalbelege sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab Vorlage der Verwendungsnachweise, aufzubewahren.
(8) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium ist befugt, die vorzuhaltenden Originalbelege vor Ort selbst zu überprüfen oder durch dafür Beauftragte überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen und nur während der üblichen Geschäftszeit der Einrichtung oder der Landesorganisation zulässig.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
15) Befristung verlängert bis zum 31.12.2016
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