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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürEBG - Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz
- Thüringen -

Vom 18. November 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 30.11.2010 S. 328; 14.12.2016 S. 553 16, 16a; 11.06.2020 S. 277 20; 04.10.2021 S. 507 21; 16.11.2023 S. 330 23)
Gl.-Nr.: 223-4



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele der Erwachsenenbildung 16

Die Erwachsenenbildung steht als eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens allen offen und dient der Verwirklichung des lebensbegleitenden Rechts auf Bildung. Sie verfolgt folgende Ziele:

  1. Sie soll die Selbstständigkeit des Urteils fördern, zur geistigen Auseinandersetzung anregen, die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen zur Förderung nachhaltiger Entwicklung vermitteln und berücksichtigen, Grundbildungskompetenzen stärken und bei der Bewältigung von Lebensaufgaben Orientierung geben.
  2. Sie soll die Bereitschaft des Einzelnen zu lebensbegleitendem Lernen fördern, zur Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit beitragen sowie gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Dabei begleiten und unterstützen die Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Einzelnen auf ihrem Bildungsweg durch Beratung.
  3. Die Erwachsenenbildung bietet Gelegenheit, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch Wiederaufnahme organisierten Lernens zu erwerben oder zu vermehren. Sie umfasst alle Formen der Fortsetzung, Ergänzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außer den Bildungsgängen des Schulwesens, der Hochschulen, der Berufsausbildungen, der innerbetrieblichen Weiterbildung und der Weiterbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.
  4. Als eigenständige Säule des Bildungswesens stärkt die Erwachsenenbildung die integrativen Kräfte der Gesellschaft. Die Erwachsenenbildung berücksichtigt auf allen Gebieten die Vielfalt der Teilnehmenden. Allen Menschen stehen unabhängig von Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, besonderen Lernbedürfnissen, sozialen oder ökonomischen Voraussetzungen die gleichen Möglichkeiten offen, an qualitativ hochwertiger Bildung teilzuhaben und ihre Potenziale zu entwickeln.

§ 2 Aufgaben der Erwachsenenbildung 16

Die Erwachsenenbildung dient der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Bildung. Der Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmt sich nach den Bildungsbedürfnissen, die ihrerseits dem beständigen Wandel unterliegen und ist daher nicht abschließend bestimmbar. Insbesondere hat die Erwachsenenbildung folgende Aufgaben:

  1. In der allgemeinen Erwachsenenbildung werden vorhandene Kompetenzen vertieft und ergänzt beziehungsweise neue Kompetenzen, einschließlich der Stärkung der Grundbildungskompetenzen sowie des Nachholens von Schulabschlüssen, erworben und generationenübergreifendes Verständnis auch in der reflektierenden Auseinandersetzung mit den Erziehungs- und Bildungsaufgaben gestärkt. Dabei soll auf besondere gesellschaftliche Herausforderungen wie die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere eine nachhaltige Energieversorgung, den Schutz des Klimas und der Artenvielfalt, die Anpassung an den Klimawandel, nachhaltigen Konsum, nachhaltige Produktion und Ressourcenschonung und -effizienz sowie den demografischen Wandel geantwortet und besondere Zielgruppen unterstützt werden. Gegenstände der Auseinandersetzung können dabei unter anderem soziale, gesundheitliche, sprachliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Fragen sein.
  2. Die kulturelle, künstlerische und religiöse Erwachsenenbildung befähigt zur Auseinandersetzung mit der eigenen und mit anderen Kulturen, trägt zur Identitätsfindung, interkulturellen Öffnung sowie Integration bei und stärkt die ästhetische Urteilsfähigkeit.
  3. Die politische Erwachsenenbildung befördert die Fähigkeit und Bereitschaft zur Beurteilung politischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge und befähigt hierdurch zur besseren Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten sowie zur Toleranz gegenüber Andersdenkenden.
  4. In der beruflichen Erwachsenenbildung werden die beruflichen Kompetenzen und Fertigkeiten erhalten und ausgebaut, einschließlich des Erwerbs zusätzlicher Qualifikationen.

§ 3 Sicherung der Erwachsenenbildung

Der Bedarf an Veranstaltungen der Erwachsenenbildung in Thüringen wird durch ein plurales Angebot gleichberechtigter Einrichtungen der Erwachsenenbildung gedeckt, die ein anspruchsvolles und flächendeckendes Angebot haben sollen. Die Einrichtungen können durch freie oder öffentliche Träger errichtet und unterhalten werden. Sie können Veranstaltungen organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen.

§ 4 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungsgruppen und deren Zusammenarbeit 16

(1) Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden Bildungsaufgaben entsprechend § 2 erfüllen und nach den Regelungen dieses Gesetzes anerkannt sind. Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung lassen sich folgenden drei Einrichtungsgruppen zuordnen:

  1. Landkreise und kreisfreie Städte, die im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit in ihrem Gebiet eine Grundversorgung im Sinne der § § 1

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