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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes
- Thüringen -

Vom 15. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 14 vom 22.12.2025 S. 282)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2023 (GVBl. S. 330), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Näheres wird durch Rechtsverordnung des für die Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums geregelt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Zahl "65.000" durch die Zahl "185.820" und die Zahl "80.000" durch die Zahl "213.207" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Jahreszahl "2019" durch die Jahreszahl "2027" ersetzt.

cc) Satz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Höhe der Grundförderung je Einrichtungsgruppe darf die jeweilige Höhe der Grundförderung des Haushaltsjahres 2017 zuzüglich der gemäß Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes erforderlichen Erhöhung nicht unterschreiten. "Die Höhe der Grundförderung je Einrichtungsgruppe darf die jeweilige Höhe der Grundförderung des Haushaltsjahres 2026 zuzüglich der gemäß Satz 3 erforderlichen Erhöhung nicht unterschreiten."

dd) Satz 8

Die Höhe und Struktur der Grundförderung je Einrichtungsgruppe wird bis zum 31. Dezember 2018 durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung evaluiert.

wird aufgehoben.

2. § 12a

§ 12a Ausnahmeregelung zur Förderung nach § 12

Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 6 werden für die Jahre 2022, 2023 und 2024 das Jahr 2019 zweimal und für das Jahr 2025 die Jahre 2019 und 2023 als Grundlage der Berechnung des variablen Anteiles herangezogen.

wird aufgehoben.

3. § 13a

§ 13a Ausnahmeregelung für das Jahr 2021 und 2022 

Abweichend von § 13 Satz 2 bemessen sich die Zuschüsse für anerkannte Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe für die Durchführung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Schulabschlüsse für die Jahre 2021 und 2022 unter Zugrundelegung der im Kalenderjahr 2019 dafür durchgeführten Unterrichtseinheiten nach dem dafür ausgebrachten Haushaltsansatz.

wird aufgehoben.

4. § 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 14 Förderung von Alphabetisierungs- und Integrationsmaßnahmen

(1) Alphabetisierungsmaßnahmen richten sich an sekundäre und funktionale Analphabeten sowohl mit Deutsch als auch mit einer anderen Sprache als Muttersprache. Die anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe stellen im Rahmen der Grundversorgung sicher, dass in jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis Alphabetisierungsangebote zur Verfügung stehen. Alle Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Alphabetisierungsmaßnahmen anbieten, stimmen sich regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, im Rahmen des Thüringer Bündnisses für Alphabetisierung und Grundbildung über ihr Angebot zur Alphabetisierung in Thüringen ab.

(2) Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Zuschüsse für Alphabetisierungsmaßnahmen. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ist die anerkannte Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation der 1. Einrichtungsgruppe, wird der auf die Einrichtung entfallende Zuschuss der Landesorganisation gewährt.

(3) Das Land kann anerkannten Einrichtungen der 2. und 3. Einrichtungsgruppe auf deren schriftlichen Antrag Zuschüsse für ergänzende Alphabetisierungsmaßnahmen gewähren. Ist die Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation, wird der Zuschuss einer Landesorganisation gewährt. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 dürfen auch für

  1. Maßnahmen zur Sensibilisierung von Schlüsselpersonen beim Umgang mit funktionalen Analphabeten (beispielsweise bei Jobcentern, Polizei, Gerichten und Fahrschulen),
  2. die Öffentlichkeitsarbeit bei Alphabetisierungsmaßnahmen,
  3. die Fortbildung von Lehrkräften von Alphabetisierungsmaßnahmen und
  4. erforderliche Koordinationsaufgaben bei der Organisation und Abrechnung von Alphabetisierungsmaßnahmen verwandt werden. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend

(5) Das Land gewährt den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung auf deren schriftlichen Antrag einen Zuschuss für die Durchführung von Integrationsmaßnahmen. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für die Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums geregelt.

" § 14 Förderung von Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen

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