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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes
- Thüringen -

Vom 14. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 22.12.2016 S. 553)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes

Das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328), geändert durch Gesetz vom 6. November 2015 (GVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens, steht allen offen und dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. "Die Erwachsenenbildung steht als eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens allen offen und dient der Verwirklichung des lebensbegleitenden Rechts auf Bildung."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "Aspekte der Bildung für nachhaltige Entwicklung berücksichtigen" durch die Worte "die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen zur Förderung nachhaltiger Entwicklung vermitteln und berücksichtigen, Grundbildungskompetenzen stärken" ersetzt.

bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei begleiten und unterstützen die Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Einzelnen auf ihrem Bildungsweg durch Beratung."

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort "freiwillige" gestrichen.

bbb) In Satz 2 werden das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt sowie die Worte "und von Umschulungen" gestrichen.

dd) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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4. Als eigenständige Säule des Bildungswesens stärkt die Erwachsenenbildung die integrativen Kräfte der Gesellschaft. Auf allen Gebieten berücksichtigt die Erwachsenenbildung die Gleichbehandlung, insbesondere unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Lebensumständen sowie weltanschaulicher oder religiöser Überzeugung. "4. Als eigenständige Säule des Bildungswesens stärkt die Erwachsenenbildung die integrativen Kräfte der Gesellschaft. Die Erwachsenenbildung berücksichtigt auf allen Gebieten die Vielfalt der Teilnehmenden. Allen Menschen stehen unabhängig von Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, besonderen Lernbedürfnissen, sozialen oder ökonomischen Voraussetzungen die gleichen Möglichkeiten offen, an qualitativ hochwertiger Bildung teilzuhaben und ihre Potenziale zu entwickeln."

2. § 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "einschließlich" die Worte "der Stärkung der Grundbildungskompetenzen sowie" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "wie" die Worte "die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere eine nachhaltige Energieversorgung, den Schutz des Klimas und der Artenvielfalt, die Anpassung an den Klimawandel, nachhaltigen Konsum, nachhaltige Produktion und Ressourcenschonung und -effizienz sowie" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "sprachliche" ein Komma und das Wort "gesellschaftliche" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Identitätsfindung" ein Komma sowie die Worte "interkulturellen Öffnung sowie Integration" eingefügt.

c) In Nummer 4 werden die Worte "allgemeinen" und "neuer" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "zur Grundversorgung gehört auch die Durchführung von Veranstaltungen der Grundbildung, wie Vorbereitungskurse zum externen Erwerb von Schulabschlüssen und Alphabetisierungsmaßnahmen;" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "sonstiger" durch das Wort "freier" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 7 Abs. 3" durch die Verweisung " § 7 Abs. 5" ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung beraten insbesondere die angehörenden Mitglieder, führen zentrale Bildungsveranstaltungen sowie übergreifende Projekte durch, sorgen für geeignete Fortbildungsmaßnahmen, für Kooperationen und können die Vertretung der ihnen angeschlossenen Einrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit wahrnehmen. "Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung
  1. beraten insbesondere die angehörenden Mitglieder,
  2. führen zentrale Bildungsveranstaltungen sowie übergreifende Projekte durch,
  3. sorgen für geeignete Fortbildungsmaßnahmen und für Kooperationen,
  4. können Prüfungen durchführen und
  5. können die Vertretung der ihnen angeschlossenen Einrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit wahrnehmen."

5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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