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Regelwerk
 

ThürErzGGDVO - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes

Vom 5. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2010 S. 568aufgehoben)



Aufgrund des § 9 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes (ThürErzGG) in der Fassung vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Verfahren

(1) Die Beantragung des Erziehungsgeldes erfolgt mit Formblättern, die durch das Landesverwaltungsamt einheitlich vorgegeben werden. Die Wohnsitzgemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürErzGG haben dafür Sorge zu tragen, dass die voraussichtlich Anspruchsberechtigten spätestens im neunten Lebensmonat ihres Kindes ein Antragsformular zur Verfügung haben.

(2) Die Beantragung des Erziehungsgeldes soll frühestens ab dem zehnten Lebensmonat des Kindes erfolgen.

(3) Ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürErzGG erfüllt sind, ist an Hand der Vereinbarung über den täglichen Betreuungsumfang zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson und dem Erziehungsgeldberechtigten nachzuweisen.

(4) Anträge auf Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 4 ThürErzGG, nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Absatz 6 ThürErzGG sowie in Fällen erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz im Sinne des § 1 Abs. 8 Satz 1 ThürErzGG können im Wege des Ersuchens um Amtshilfe dem Landesverwaltungsamt zur Bearbeitung zugeleitet und von diesem der Wohnsitzgemeinde zur Bescheiderteilung vorgelegt werden.

(5) Das Landesverwaltungsamt kann Verwaltungsvorschriften zur Regelung von Härtefällen im Sinne des § 1 Abs. 8 Satz 1 ThürErzGG erlassen.

(6) Das Landesverwaltungsamt übt die Fachaufsicht aus.

§ 2 Zahlung des Landes an die Wohnsitzgemeinden

Das Land zahlt den Wohnsitzgemeinden vierteljährlich im Voraus eine Pauschale zur Auszahlung der in § 3 Abs. 1 ThürErzGG genannten Beträge. Die Zahlung der Pauschale erfolgt jeweils am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli und am 1. Oktober des Jahres. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den aufgrund der amtlichen Statistik des letzten Jahres örtlich aufgeschlüsselten Geburtenzahlen gemindert um die Anzahl der Kinder, die ab dem 13. Lebensmonat in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut werden. Die Wohnsitzgemeinde weist dem Land quartalsweise die Verwendung der Pauschale nach. Ein Ausgleich für zu viel oder zu wenig gezahltes Geld erfolgt mit der übernächsten Pauschalzuweisung. Die Wohnsitzgemeinde erhält zu den in Satz 2 genannten Terminen auf der Basis der Bemessung der Pauschale nach Satz 1 vierteljährlich im Voraus einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 43,80 Euro pro Antrag auf Erziehungsgeld. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für den Verwaltungskostenersatz.

§ 3 Auszahlung des Erziehungsgeldes

(1) Die Wohnsitzgemeinde zahlt das Erziehungsgeld an die Erziehungsgeldberechtigten. Die Auszahlung erfolgt in der Mitte eines Kalendermonats für den jeweils laufenden Lebensmonat des Kindes.

(2) Soweit das Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrags. Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

§ 4 Nachweispflicht, Statistik

Für Zwecke der Planung und zur Nachweisführung haben die Wohnsitzgemeinden gegenüber dem Landesverwaltungsamt quartalsweise

  1. den Anteil der Anträge auf Erziehungsgeld gemessen an allen Antragsberechtigten,
  2. den Anteil der abgelehnten und der bewilligten Anträge an allen Anträgen,
  3. die Aufschlüsselung der bewilligten Anträge nach der Höhe des Erziehungsgeldes,
  4. die Anzahl der Anträge nach § 1 Abs. 4 und
  5. die Anzahl der Widerspruchsverfahren nachzuweisen.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes vom 4. Juli 2006 (GVBl. S. 417) außer Kraft.

ENDE

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