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Regelwerk, Arbeits- & Sozialrecht

Thüringer Erziehungsgeldgesetz
- Thüringen -

Vom 3. Februar 2006
(GVBl. Nr. 4 vom 27.02.2006 S. 46; 16.12.2008 S. 553; 04.05.2010 S. 105 10; 23.06.2015 S. 97 15 Übergangsregelungaufgehoben)


§ 1 Berechtigte 10

(1) Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld nach diesem Gesetz hat, wer

  1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat,
  2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lässt,
  4. den Nachweis über die Teilnahme seines Kindes an der nach § 26 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fuenften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) zwischen dem 9. und 14. Lebensmonat vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung oder an einer vergleichbaren Früherkennungsuntersuchung führt oder nach Ablauf des dafür vorgesehenen Untersuchungszeitraum den Nachweis über die Vorstellung seines Kindes beim zuständigen Gesundheitsamt führt und
  5. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (EU/ EWR-Bürger) oder wer auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleichgestellt ist.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere bei längerem Krankenhausaufenthalt des Kindes, kann von dem Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 abgesehen werden.

(3) Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 abzüglich des Betrages nach § 3 Satz 1 Nr. 1 hat auch derjenige, der das Kind mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lässt.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt auch ein Antragsteller, der

  1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses von Thüringen aus vorübergehend in ein anderes Land oder ins Ausland entsandt ist und im Fall der Entsendung ins Ausland auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt,
  2. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend in ein Gebiet außerhalb von Thüringen abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, oder
  3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.

Satz 1 gilt auch für den mit dem Antragsteller in einem Haushalt lebenden Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

(5) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich

  1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person aufgenommen ist,
  2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt,
  4. ein Kind, das mit dem nicht sorgeberechtigten Antragsteller, dessen von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam

oder über dessen von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist, in einem Haushalt lebt.

(6) Der Anspruch auf Erziehungsgeld besteht auch, wenn der Antragsteller nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 erfüllt, jedoch das Kind, für das Erziehungsgeld beantragt wird, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei Ehepaaren, Lebenspartnern und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft gilt Absatz 1 Nr. 5 auch dann als erfüllt, wenn der Partner EU/EWR-Bürger ist oder auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleichgestellt ist und der Antragsteller

  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
    1. nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt,
    2. nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
    3. nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt oder
  3. eine in Nummer 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
    1. sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
    2. im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

(7) Der Bezug von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug von Erziehungsgeld aus.

(8) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann jedoch nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und für dieses Kind kein Erziehungsgeld von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.

§ 2 Beginn und Ende des Anspruchs 10

(1) Erziehungsgeld wird ab dem 13. Lebensmonat des Kindes für die Dauer von höchstens zwölf Lebensmonaten gewährt, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ( BEEG).

(2) Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend höchstens für drei Monate vor Antragstellung. Vor Ende der Bezugsdauer nach Absatz 1 endet der Anspruch auf Erziehungsgeld mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.

(3) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 wird Erziehungsgeld entsprechend Absatz 1 gewährt. An die Stelle des Geburtstages tritt der Tag der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Der Anspruch endet spätestens mit der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes.

§ 3 Höhe des Erziehungsgeldes 10

(1) Das Erziehungsgeld beträgt:

  1. für das erste Kind 150 Euro,
  2. für das zweite Kind 200 Euro,
  3. für das dritte Kind 250 Euro und
  4. für das vierte und jedes weitere Kind 300 Euro monatlich.

Für die Festlegung der Ordnungszahl der Kinder nach Satz 1 ist die Kindergeldberechtigung maßgeblich. Wird das Kind nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut, verringert sich der Monatsbetrag nach Satz 1 um 75 Euro.


§ 3a Zusammentreffen von Ansprüchen 10

(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.

(2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.

(3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann das Erziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden.

(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.

§ 4 Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen, Pfändung 10

(1) Erziehungsgeld nach diesem Gesetz ist eine vergleichbare Leistung des Landes im Sinne des § 27 Abs. 4 BEEG und des § 54 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).

(2) Die dem Erziehungsgeld, dem Elterngeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und schließen insoweit Erziehungsgeld aus.

§ 5 Zuständigkeit, Rechtsweg  10

(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. Zuständig für die Ausführung dieses Gesetzes sind die Wohnsitzgemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Wohnsitzgemeinden sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 5 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz.

(2) Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Familienpolitik zuständige Ministerium.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der § § 1 bis 4 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Anwendung sonstiger Vorschriften 10

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I, SGB X) entsprechend anzuwenden. § 60 Abs. 1 SGB I gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.

§ 7 Bußgeldbestimmung 10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 SGB I auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt oder
  2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach § 5 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden.

§ 8 Übergangsbestimmung 10

(1) Die für zwischen dem 1. August 2007 und dem 31. Juli 2008 geborenen oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommenen Kinder erlassenen Bescheide sind dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung anzupassen. § 2 Abs. 1 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in der bisher geltenden Fassung findet Anwendung.

(2) Für die zwischen dem 1. August 2007 und dem 31. Juli 2008 geborenen oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommenen Kinder, für die noch kein Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der bisher geltenden Fassung beantragt wurde, gilt das Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung entsprechend. § 2 Abs. 1 und 2 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in der bisher geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Für die zwischen dem 1. August 2008 und dem 31. Juli 2009 geborenen oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommenen Kinder gilt das Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Erziehungsgeld im Sinne von § 2 Abs. 1 frühestens am 1. August 2010 beginnt.

§ 9 Verordnungsermächtigung

Das Nähere zu den § § 1 bis 8 regelt das für Erziehungsgeld zuständige Ministerium.

§ 10 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11 In-Kraft-Treten

(1) (In-Kraft-Treten)

(2) Gleichzeitig tritt § 2 Buchst. c der Anordnung über die Errichtung, den Sitz und den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Soziales und Familie (Landesversorgungsamt) sowie der Ämter für Soziales und Familie (Versorgungsämter) vom 13. Mai 1991 (GVBl. S. 102) außer Kraft.

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