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Regelwerk, Arbeits- & Sozialgesetze, Kinder- & Jugendhilfe

ThürKigaG - Thüringer Kindergartengesetz
Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch

- Thüringen -

Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 29.12.2017 S. 276; 02.07.2019 S. 210; 10.10.2019 S. 383; 11.06.2020 S. 277 20; 23.03.2021 S. 125 21; 31.07.2021 S. 387 21a; 09.05.2023 S. 183 23 i.K., 23a i.K.; 09.05.2023 S. 184 23b)



Erster Abschnitt
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende und familienergänzende Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber gebildet, erzogen und betreut werden. Sie können geführt werden als

  1. Kinderkrippen für Kinder bis zu drei Jahren,
  2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
  3. Kinderhorte für schulpflichtige Kinder oder
  4. gemeinschaftlich geführte Einrichtungen für Kinder verschiedener Altersgruppen.

Schulhorte nach § 10 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

(2) Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren, im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen. Sie kann bei einem besonderen Betreuungsbedarf ergänzend zu einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erfolgen.

(3) Kindertagesbetreuung ist die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Die Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.

(4) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

(5) Wohnsitzgemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Gemeinde, in der das Kind nach § 22 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung seine Hauptwohnung hat.

(6) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium.

(7) Das Kindergartenjahr im Sinne dieses Gesetzes entspricht dem Schuljahr im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Anspruch auf Kindertagesbetreuung

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden. Zur Realisierung der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

(2) Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 haben einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Dieser Anspruch gilt mit der Möglichkeit des Besuchs eines Schulhorts an einer Grundschule oder einer Gemeinschaftsschule nach § 10 Abs. 3 ThürSchulG oder dem Besuch einer anderen Ganztagsschule als erfüllt.

(3) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die Wahl zwischen dem Anspruch aus Absatz 1 und einem Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres kann Kindertagespflege bis zum Schuleintritt bei besonderem Bedarf auch ergänzend zu einer Förderung nach Absatz 1 Satz 1 gewährt werden.

(4) Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist ein bedarfsgerechtes Angebot einer Förderung nach den Absätzen 1 oder 3 vorzuhalten, wenn

  1. diese für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
  2. die Eltern
    1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
    2. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
    3. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch erhalten.

§ 3 Anspruchserfüllung und Bereitstellung der Plätze für die Kindertagesbetreuung

(1) Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Wohnsitzgemeinde des Kindes zuständig ist. Er hat gemeinsam mit den Wohnsitzgemeinden darauf hinzuwirken, dass zur Erfüllung der Ansprüche nach § 2

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