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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

ThürMuSchVO - Thüringer Mutterschutzverordnung
Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

- Thüringen -

Vom 30. September 1994
(GVBl. Nr. 32 vom 11.10.1994 S. 1093; 09.03.1998 S. 56; 29.01.2002 S. 92; 21.06.2002 S. 257; 22.10.2002 S. 394;08.03.2003 S. 331; 20.03.2009 S. 238 09;12.08.2014 S. 472 14; 08.12.2017 S. 304 17; 02.06.2020 S. 289aufgehoben)


Aufgrund des § 85 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung gilt für die Richterinnen des Landes entsprechend.

§ 2 Beschäftigungsverbot vor der Entbindung

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.

(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 3 Verbot schwerer Arbeit

(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.

(2) Dies gilt insbesondere

  1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der Beamtin nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;
  2. für Arbeiten, bei denen sie überwiegend stehen muß, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;
  3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muß;
  4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
  5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht.
  6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;
  7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es sei denn, daß die: Art der Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des Kindes nicht befürchten lassen;
  8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.

(3) Eine Beamtin im Polizeivollzugsdienst, des Aufsichtdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt oder im Dienst als Sozialarbeiterin darf während der ersten drei Monate der Schwangerschaft nur nach ihrer Zustimmung im Außendienst eingesetzt werden; danach ist ihre Verwendung im Außendienst nicht zulässig.

§ 3a Anwendung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) in der jeweils geltenden Fassung sind jeweils anzuwenden.

§ 4 Beschäftigungsverbot nach der Entbindung 17

(1) Eine Beamtin ist in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Die Schutzfrist nach Satz 1 verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten und,
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Beamtin beantragt wird.

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Schutzfristen nach Satz 1 oder nach Satz 2 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 2 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit wiederrufen.

(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienstherangezogen werden.

(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten sowie als Beamtin im Polizeivollzugsdienst, des Aufsichtsdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt oder im Dienst als Sozialarbeiterin nicht zum Außendienst herangezogen werden.

§ 5 Weiterzahlung der Dienst- und Anwärterbezüge  09 17

(1) Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2 bis 4 sowie des § 10 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit nach § 9. Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

(2) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums nach Absatz 1 Satz 3 nicht nur vorübergehend, ist von der veränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Änderung auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruht.

§ 6 Zahlung eines Zuschusses

Soweit die in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 12,50 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf 204 Euro begrenzt.

§ 7 Bereitstellen einer Sitzgelegenheit

Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.

§ 8 Mitteilung der Schwangerschaft 17

(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.

(2) Für die Berechnung der in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 6 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen. Das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Dienstherr.

§ 9 Stillzeit

(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über die Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

§ 10 Verbot von Mehrarbeit 17

(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die von einer Beamtin

  1. unter 18 Jahren über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche,
  2. mit vollendetem 18. Lebensjahr über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche

hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.

(3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wenden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen.

§ 11 Verbot der Entlassung 09 14 17

(1) Eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf

  1. während der Schwangerschaft und
  2. innerhalb von vier Monaten
    1. nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder
    2. nach der Entbindung

gegen ihren Willen nicht entlassen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege der Disziplinarklage aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) §§ 22 und 23 Abs 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung

§ 12 Auslegungspflicht

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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