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Regelwerk, Arbeitsrecht

ThürDVOAG-SGB II - Verordnung zur Erstattung von Leistungen und zur Verteilung
von Zuweisungen nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -

Vom 17. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 22 vom 29.12.2004 S. 901aufgehoben)


Aufgrund des § 6 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ( ThürAG-SGB II) vom 10. Dezember 2004 (GVBl.S. 881) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Inanspruchnahme der Bundesmittel für Leistungen für Unterkunft und Heizung

(1) Der Antrag auf Erstattungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ThürAG-SGB II durch die kommunalen und zugelassenen kommunalen Träger (Träger) ist jeweils zum Monatsanfang zu stellen.

(2) In dem Antrag melden die Träger zum Monatsanfang dem Landesverwaltungsamt

    1. die vorläufige Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im laufenden Monat und
    2. die endgültige Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Monat

    Leistungen nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten haben sowie

    1. den vorläufigen Gesamtbetrag der Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, die im laufenden Monat und
    2. den endgültigen Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, die im vorangegangenen Monat

für Arbeitsuchende geleistet wurden.

(3) Die Erstattung für den laufenden Monat erfolgt der Höhe nach zunächst vorläufig auf der Basis der gemeldeten bereits entstandenen Aufwendungen der Träger für den laufenden Monat und wird jeweils zum Anfang des Folgemonats auf der Grundlage der gemeldeten endgültigen bereinigten Aufwendungen ermittelt. Sich dabei ergebende Nachzahlungen und Erstattungen werden bei der jeweils nächsten Auszahlung berücksichtigt.

(4) Das Landesverwaltungsamt zahlt die Mittel an die Träger aus.

§ 2 Ungedeckter Finanzbedarf

(1) Der ungedeckte Finanzbedarf im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAG-SGB II ist für das jeweilige Jahr zu ermitteln.

(2) Die Aufwendungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAG-SGBII sind unter entsprechender Anwendung der in der Anlage zum Zweiten BuchSozialgesetzbuch unter Abschnitt a aufgeführten Belastungen der Kommunen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Personal und Sachmittel, zu ermitteln.

(3) Die Entlastungen im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1Satz 2 ThürAG-SGB II sind unter entsprechender Anwendung der in der Anlage zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Abschnitt B aufgeführten Entlastungen der Kommunen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Personal und Sachmittel, zu ermitteln.

§ 3 Auszahlung der Zuweisungen

(1) Die Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ThürAG-SGB II erfolgt in vier Raten auf der Basis der Istwerte des ungedeckten Finanzbedarfs des gesamten Vorjahres. Die Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 ThürAG-SGB II erfolgt zum 15. des letzten Monats, die Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 Abs. 2 ThürAG-SGB II zum 15. des ersten Monats im Quartal durch das Landesverwaltungsamt.

(2) Die Auszahlung der ersten Rate der Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ThürAG-SGB II eines Jahres erfolgt zunächst als Abschlagszahlung in Höhe der vierten Rate des Vorjahres. Diese Abschlagszahlung wird mit der Auszahlung der zweiten Rate abgerechnet.

§ 4 Übergangsbestimmungen zur Auszahlung der Zuweisungen

(1) Die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ThürAG-SGB II für das Jahr 2005 und das erste Quartal 2006 erfolgen als Abschlagszahlungen. Diese Abschlagszahlungen werden mit der Auszahlung der zweiten Rate des Jahres 2006 auf der Basis des ungedeckten Finanzbedarfs des Jahres 2005 verrechnet.

(2) Verteilungsmaßstab für die Abschlagszahlungen nach Abs1atz 11 ist das Verhältnis der bereinigten Aufwendungen des einzelnen Trägers zur Summe der bereinigten Aufwendungen aller Träger in Thüringen für Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Für die erste Abschlagszahlung der Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 ThürAG-SGB II werden die bereinigten Aufwendungen des Monats Januar 2005 zugrunde gelegt, die nach § 1 Abs.2 Nr. 2 Anfang Februar 2005 an das Landesverwaltungsamt gemeldet werden.Für die erste Abschlagszahlung der Zuweisungen nach § 1 Abs. 2 ThürAGSGB II werden die vorläufigen Aufwendungen des Monats Januar 2005 zugrunde gelegt, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Anfang Januar 2005 an das Landesverwaltungsamt gemeldet werden. Für die Bemessung der folgenden Abschlagszahlungen der Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 und 2ThürAG-SGB II im Übergangszeitraum ist die Summe der bereinigten Aufwendungen im jeweils vorangegangenen Quartal maßgeblich.

§ 5 Datenerhebung, Überprüfung und Anpassung des Verteilungsschlüssels

Die Träger erfassen die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch benötigten Daten. Auf Anforderung melden sie diese dem für Arbeit zuständigen Ministerium. Das für Arbeit zuständige Ministerium nimmt außerdem die Überprüfung und Anpassung des Verteilungsschlüssels nach § 2 ThürAG-SGB II vor.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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