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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes
- Thüringen -

Vom 26. Juni 2010
(ThürGVBl. Nr. 8 vom 26.07.2010 S. 250)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Nichtraucherschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 257) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 10 wird die Angabe "Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418)" durch die Angabe "Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Dazu gehören insbesondere Einzelpatientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs sowie Einzelzimmer in Heimen.

wird aufgehoben.

bb) In Satz 3 werden die Worte "oder gewerblichen" gestrichen.

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Das Rauchverbot gilt nicht in Gaststätten,

  1. die eine Gastfläche von bis zu 75 Quadratmetern haben,
  2. die keinen abgetrennten Nebenraum haben,
  3. zu denen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt haben,
  4. in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht verabreicht werden und
  5. die im Eingangsbereich deutlich erkennbar als Rauchergaststätte, zu der Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.

(5) Das Rauchverbot gilt nicht in Spielkasinos und Spielhallen,

  1. die eine für die Aufstellung von Spielgeräten freigegebene Gesamtfläche von bis zu 75 Quadratmetern haben,
  2. die keinen abgetrennten Nebenraum haben,
  3. in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht verabreicht werden und
  4. die im Eingangsbereich deutlich erkennbar als Raucher-Spielkasino oder Raucher-Spielhalle gekennzeichnet sind.

(6) Das Rauchverbot gilt nicht in Bier-, Wein- und Festzelten."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Raucherräume

Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 10 das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen und muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Satz 1 gilt auch für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden, sofern sich in diesem Raum keine Tanzfläche befindet.

" § 5 Raucherräume

(1) Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 10 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden, sofern sich in dem Raucherraum keine Tanzfläche befindet.

(3) Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Betreiber von Spielkasinos und Spielhallen nach § 2 Nr. 12 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zu Raucherräumen haben Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt. Raucherräume sind am Eingang deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen. In Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist diese Kennzeichnung mit dem Zusatz zu versehen, dass Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Zutritt verwehrt ist."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. einer Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 bis 5 oder § 5 Abs. 4 nicht entspricht,"

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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