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Regelwerk, Arbeitsschutz

ThürNRSchutzG - Thüringer Nichtraucherschutzgesetz
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

- Thüringen -

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 28.12.2007 S. 257; 26.07.2010 S. 250 10; 02.07.2012 S. 245)



Entscheidung VerGH

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.

(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Anwendungsbereich 10

Dieses Gesetz findet Anwendung auf

  1. öffentliche Einrichtungen:
    1. die Gebäude des Thüringer Landtags,
    2. Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten,
    3. Gebäude, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften ihren Sitz haben,
    4. alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unabhängig von ihrer Rechtsform,
    5. staatliche Forschungseinrichtungen, überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes finanzierte Forschungseinrichtungen;
  2. Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für Angebote psychosozialer Hilfen:
    1. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
    2. psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention;
  3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
    1. Kindertageseinrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege erfolgt, im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
    3. Wohnheime für Schüler, Auszubildende und Studierende,
    4. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
    5. Hochschulen und Berufsakademien;
  4. Sporteinrichtungen:
    1. Sporthallen,
    2. Hallenbäder,
    3. sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt werden kann;
  5. Kultureinrichtungen:
    öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie Kino, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten;
  6. Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen:
    1. Heime im Sinne des Heimgesetzes,
    2. Förderbereiche oder Förderstätten nach § 136 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
    3. anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX;
  7. Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
  8. Kommunikations- und Begegnungsstätten, Familienzentren, Frauenzentren, Frauenhäuser und Seniorenbüros;
  9. Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel;
  10. Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung;
  11. Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume betroffen sind;
  12. Spielkasinos und Spielhallen; *
  13. Gebäude oder Gebäudeteile von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind.

§ 3 Rauchverbot

(1) In dem in § 2 bestimmten Anwendungsbereich ist das Rauchen verboten. *

(2) An den Schulen gelten unabhängig von Absatz 1 die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach § 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen Gelände. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2 bis 13 genannten Anwendungsbereiche.

§ 4 Ausnahmen 10

(1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Das Rauchverbot gilt ferner nicht für Räumlichkeiten, die Dritten zur privaten Nutzung überlassen sind.

(2) Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 und von Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen im Sinne des § 2 Nr. 6 können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

(3) Die Leiter von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Nr. 3 Buchst. b können, sofern es sich um stationäre Hilfeeinrichtungen handelt, das Rauchen für junge Erwachsene in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. Dieser Bereich ist gesondert zu kennzeichnen.

(4) Das Rauchverbot gilt nicht in Gaststätten,

  1. die eine Gastfläche von bis zu 75 Quadratmetern haben,
  2. die keinen abgetrennten Nebenraum haben,
  3. zu denen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt haben,

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