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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung und Anpassung urlaubs- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 3. November 2020
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2020 S. 567)



Aufgrund des § 66 Satz 1 und des § 75 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes ( ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBI. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (GVBl. S. 289), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 und in § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1" ersetzt.

2. In § 10 Satz 3 wird die Verweisung "des Satzes 1 Nr. 3" durch die Verweisung "des Satzes 1 Nr. 1" ersetzt.

3. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "haben" die Angabe "oder denen nach § 72 Abs. 6 ThürBG pauschale Beihilfe gewährt wird" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Beamten, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert und die pauschale Beihilfe nach § 72 Abs. 6 ThürBG beantragt haben, werden auf Antrag für die Dauer der Elternzeit über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus die Hälfte der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, bei privater Krankenversicherung höchstens der hälftige Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif erstattet. Absatz 3 gilt entsprechend."

5. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten oder mündliche Prüfungen) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 bei Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien sowie gleichgestellten Bildungseinrichtungen, "2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten oder mündliche Prüfungen) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 oder bei Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien sowie diesen gleichgestellten Bildungseinrichtungen,"

6. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 41 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 41 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Beamten ist anstelle des Sonderurlaubs nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5
  1. längstens zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr für jedes Kind, insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage im Urlaubsjahr und
  2. bei Alleinerziehenden längstens 20 Arbeitstage im Urlaubsjahr für jedes Kind, insgesamt jedoch höchstens 50 Arbeitstage im Urlaubsjahr

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Eine darüber hinausgehende Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zulässig, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

  1. die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,
  2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist, und
  3. die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Sonderurlaub nach Satz 2 kann nur einem Elternteil gewährt werden.

"(3) Wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist anstelle des Sonderurlaubs nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem Umfang zu gewähren, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können."

7. In § 33 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Mutterschutzverordnung

In § 12 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Mutterschutzverordnung

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