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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürMuSchVO - Thüringer Mutterschutzverordnung
Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

- Thüringen -

Vom 2. Juni 2020
(GVBl. Nr. 17 vom 24.06.2020 S. 289; 03.11.2020 S. 567 20)



SieheFn. 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen.

(2) Diese Verordnung gilt für die Richterinnen des Landes, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen, entsprechend.

§ 2 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Beamtinnen

(1) Eine schwangere Beamtin soll ihre Schwangerschaft dem Dienstvorgesetzten mitteilen, sobald sie ihr bekannt ist. Dabei soll sie den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll die Beamtin

  1. als Nachweis über die Schwangerschaft und
  2. zur Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs. 2 Satz 1

ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.

(2) Eine stillende Beamtin soll, wenn sie ihre Tätigkeit wiederaufnehmen möchte, so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

(3) Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Beamtin auf Verlangen des Dienstherrn vorlegen soll, trägt der Dienstherr.

§ 3 Ärztliche Beschäftigungsverbote, Schutzfristen vor und nach der Entbindung

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf eine schwangere Beamtin nicht beschäftigt werden (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt hat. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 4 ergibt. Entbindet eine Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(3) Eine Beamtin darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten und,
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und die Beamtin eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 2 Satz 4, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

(5) Die Einstellungsbehörde darf eine Beamtin auf Widerruf bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn sie es gegenüber der Einstellungsbehörde ausdrücklich verlangt. Die Beamtin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 und 2 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.

§ 4 Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit

(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die von einer Beamtin

  1. unter 18 Jahren über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche,
  2. ab dem vollendetem 18. Lebensjahr über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche

hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Ist eine schwangere oder stillende Beamtin mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt, darf sie nicht in einem Umfang beschäftigt werden, der die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Wird die Arbeitszeit bei mehreren Dienstherren erbracht, sind die Zeiten zusammenzurechnen.

(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 bewilligen, wenn

  1. sich die Beamtin dazu ausdrücklich bereit erklärt und
  2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Mehrarbeit spricht.

Die schwangere oder stillende Beamtin kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

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