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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Mutterschutzverordnung
- Thüringen -
Vom 20. Mai 2025
(GVBl. Nr. 6 vom 28.05.2025 S. 95)
Aufgrund des § 75 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Mutterschutzverordnung vom 2. Juni 2020 (GVBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2022 (GVBl. S. 187), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schwangere" die Worte "Beamtin, die Beamtin nach der Entbindung" und nach dem Wort "oder" das Wort "die" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 3 Ärztliche Beschäftigungsverbote, Schutzfristen vor und nach der Entbindung | " § 3 Ärztliche Beschäftigungsverbote, Entbindung, Schutzfristen vor und nach der Entbindung, Fehlgeburt" |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Fall einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in dieser Verordnung oder einem Gesetz Abweichendes geregelt ist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 4" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt."
e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Die Beamtin darf nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigt werden, wenn
(7) Im Fall einer Fehlgeburt darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt hat, bis zum Ablauf von
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
3. In § 15 werden nach dem Wort "Geschlechter" die Worte "und für Personen, die ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind" angefügt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
ID: 251218
| ENDE |
(Stand: 30.05.2025)
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