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Regelwerk Arbeitsrecht / Sozialrecht

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012

Vom 2. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 61 vom 06.12.2011 S. 242; 30.11.2012 S. 2361 aufgehoben)
Gl..-Nr.: 860-6-4-20


Zur aktuellen Fassung

Archiv 2007, 2011

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 beträgt 31.144 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 32.446 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 31.500 Euro und monatlich 2.625 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 26.880 Euro und monatlich 2.240 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2012

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 67.200 Euro und monatlich 5.600 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 82.800 Euro und monatlich 6.900 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2012 - 31.12.2012" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2012

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 57.600 Euro und monatlich 4.800 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 70.800 Euro und monatlich 5.900 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2012 - 31.12.2012" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 beträgt 50.850 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 beträgt 45.900 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger
Umrechnungswert
"2010 1,1726
2012 1,1754".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

ENDE

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