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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013

Vom 26. November 2012
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.11.2012 S. 2361; 01.12.2014 S. 1957aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-21


Zur aktuellen Fassung

Archiv 2007, 2011, 2012

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 beträgt 32.100 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 34.071 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 32.340 Euro und monatlich 2.695 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 27.300 Euro und monatlich 2.275 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2013

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69.600 Euro und monatlich 5.800 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85.200 Euro und monatlich 7.100 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2013 - 31.12.2013" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2013

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 58.800 Euro und monatlich 4.900 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 72.600 Euro und monatlich 6.050 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2013 - 31.12.2013" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 52.200 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 47.250 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger
Umrechnungswert
"2011 1,1740
2013 1,1767".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

ENDE

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