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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015

Vom 1. Dezember 2014
(BGBl. Nr.56 vom 08.12.2014 S. 1957; 16.11.2017 S. 3778aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-23



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2007, 2011, 2012, 2013

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

  1. Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 33.659 Euro.
  2. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 beträgt 34.999 Euro.
  3. Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34.020 Euro und monatlich 2.835 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 28.980 Euro und monatlich 2.415 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72.600 Euro und monatlich 6.050 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89.400 Euro und monatlich 7.450 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2015 - 31.12.2015" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62.400 Euro und monatlich 5.200 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76.200 Euro und monatlich 6.350 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2015 - 31.12.2015" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 54.900 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 49.500 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert Vorläufiger Umrechnungswert
"2013 1,1762
2015 1,1717".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ENDE

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