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Regelwerk
Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 25. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 51 vom 31.10.2016 S. 2403)



Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 15 Implantologische Leistungen

§ 15a Kieferorthopädische Leistungen

§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen".

b) Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung

§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit".

c) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe

§ 45a Organspende und andere Spenden

§ 45b Klinisches Krebsregister".

d) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage 15 Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
(zu § 35 Absatz 1 Nummer 4)".

2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

  1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und
  2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. "Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Einzelfällen" durch das Wort "Ausnahmefällen" ersetzt.

5. In § 9 Absatz 2 wird nach den Wörtern "ist der" das Wort "abstrakt" eingefügt.

6. In § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort "begründeten" gestrichen.

7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt:

alt neu
§ 15VwV Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen091214

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

  1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
    1. Tumoroperationen,
    2. Entzündungen des Kiefers,
    3. Operationen infolge großer Zysten, zum Beispiel großer folikulärer Zysten oder Keratozysten,
    4. Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
    5. angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oder
    6. Unfällen,
  2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
  3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
  4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder
  5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.

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