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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 1. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2713; 01.03.2021 S. 343 21)


Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie " § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie".

b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Systemische Therapie".

c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Arznei- und Verbandmittel " § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte".

d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung " § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen".

e) Die Angaben zu den §§ 26 und 26a werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern " § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern
§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern".

f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase".

g) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch " § 43 Künstliche Befruchtung".

h) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch".

i) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 7
Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
(zu § 22 Absatz 3)
"Anlage 7 (weggefallen)".

j) In der Angabe zu Anlage 14a wird die Angabe "41a" durch die Angabe "41" ersetzt.

k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 15
Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
(zu § 35 Absatz 1 Nummer 4)
"Anlage 15 (weggefallen)".

l) In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe " § 51a" durch die Angabe " § 51a Absatz 2" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "anderes" durch das Wort "Anderes" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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