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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 16. August 2021
(BGBl. I Nr. 54 vom 19.08.2021 S. 3582)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Leistungsgrundsatz " § 3 Mutterschutz".

b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Einfacher Dienst".

c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt " § 25 Einstellung in ein Beförderungsamt".

d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn " § 35 Voraussetzungen für den Aufstieg".

e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen " § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung".

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Leistungsgrundsatz

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.

" § 3 Mutterschutz

Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

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(Stand: 24.01.2023)

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