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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung

Vom 9. August 2022
(BGBl. I Nr. 29 vom 15.08.2022 S. 1381)



Auf Grund des § 26 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 26 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:

"(2b) Bis zum Ablauf des 23. September 2022 besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie

  1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist,
  2. das Betreten der Schule des Kindes, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,
  3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind,
  4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist,
  5. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder
  6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.

Zum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt ist, kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 2b in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen."

b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter ", für Bau und" durch die Wörter "und für" ersetzt.

2. In den §§ 8 und 9 Absatz 2 Satz 2, in § 19 Absatz 2 Satz 1 sowie in § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ", für Bau und" durch die Wörter "und für" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:

Anlass Urlaubsdauer
"6a. abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann;
dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird befristet bis zum 31. Dezember 2022 vermutet
für jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage".

Artikel 3
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Gültig ab 24.09.2022 siehe =>

§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist,

(2b) Bis zum Ablauf des 23. September 2022 besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie
  1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist,
  2. das Betreten der Schule des Kindes, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,
  3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind,
  4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist,
  5. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder
  6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.

Zum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt ist, kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

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