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Änderungstext
BBhV - Bundesbeihilfeverordnung Vorgriffregelung zu einer Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
Vom 17. Dezember 2024
(GMBl. Nr. 2 vom 29.01.2025 S. 19)
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung sind im Einvernehmen mit den in § 80 Absatz 6 Bundesbeamtengesetz genannten Bundesministerien ab dem 1. Februar 2025 entstandene Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie entsprechend der beigefügten Anlage beihilfefähig. Änderungen im anliegenden Verzeichnis sind in Fettdruck kenntlich gemacht.
| Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel | Anlage |
Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis
| Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 31.1.2025 |
Beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.2.2025 |
| Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie | |||
| 47 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten |
111,20 | 117,30 |
| 48 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten |
55,60 | 58,70 |
| 49 | Bericht an die verordnende Person | 6,20 | 6,60 |
| 50 | Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person | 111,20 | 117,30 |
| 51 | Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen | ||
| a) Richtwert: 30 Minuten | 49,40 | 52,20 | |
| b) Richtwert: 45 Minuten | 68,00 | 71,70 | |
| c) Richtwert: 60 Minuten | 86,50 | 91,30 | |
| 52 | Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten |
61,20 | 64,50 |
| b) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 45 Minuten |
34,60 | 34,60 | |
| c) Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 90 Minuten |
111,20 | 117,30 | |
| d) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 90 Minuten |
56,10 | 58,70 | |
ID: 250212
| ENDE |
(Stand: 12.02.2025)
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