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Regelwerk

Änderungstext

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) hier: Vorgriffregelung zu einer Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel im Bereich der Physiotherapie ab dem 1. Mai 2025 und der Höchstdauer der Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025

Vom 8. April 2025
(GMBl. Nr. 10-11 vom 06.05.2025 S. 205)



1. Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel im Bereich der Physiotherapie ab dem 1. Mai 2025

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung sind im Einvernehmen mit den in § 80 Absatz 6 Bundesbeamtengesetz genannten Bundesministerien ab dem 1. Mai 2025 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel im Bereich der Physiotherapie entsprechend der beigefügten Anlage beihilfefähig. Änderungen im anliegenden Verzeichnis sind in Fettdruck kenntlich gemacht.

2. Anpassung der Höchstdauer der Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung wird im Einvernehmen mit den in § 80 Absatz 6 Bundesbeamtengesetz genannten Bundesministerien ab dem 1. Juli 2025 die in §§ 38a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 38b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundesbeihilfeverordnung genannte Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr erhöht.

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Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Anlage

Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis

Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 30.4.2025 beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.5.2025
Bereich Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 11,60 12,10
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80 4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. 7,50 7,50
2 Radon-Inhalation
a) im Stollen 14,90 14,90
b) mittels Hauben 18,20 18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Befundung und Berichte
a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 16,50 16,50
b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 63,50 66,10
c) physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung 34,40 35,80
d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung 25,80 26,80
4 Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung,

Richtwert: 15 bis 25 Minuten

27,80 29,00
5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,

Richtwert: 25 bis 35 Minuten

44,20 46,00
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung,

Richtwert: 30 bis 45 Minuten

55,20 57,40
7 Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

12,50 13,00
8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

15,60 16,20
9 Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

83,50 86,80

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