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Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 14. Oktober 2025
(BGBl. I Nr. 240 vom 20.10.2025)
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 24 Komplextherapie, besondere Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministeriums des Innern" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministeriums des Innern" ersetzt.
3. § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen, | "1. das Konto der Beihilfezahlungen der oder des Verstorbenen," |
Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.
wird gestrichen.
5. § 14 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle. | "Die Kosten eines Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen." |
6. Die §§ 15 und 15a werden durch die folgenden §§ 15 und 15a ersetzt:
| alt | neu |
| § 15 Implantologische Leistungen
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
|
(Stand: 30.10.2025)
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