Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 14. Oktober 2025
(BGBl. I Nr. 240 vom 20.10.2025)


Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 durch die folgende Angabe ersetzt:

" § 24 Komplextherapie, besondere Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministeriums des Innern" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministeriums des Innern" ersetzt.

3. § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen, "1. das Konto der Beihilfezahlungen der oder des Verstorbenen,"

4. § 12 Satz 3

Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

wird gestrichen.

5. § 14 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle. "Die Kosten eines Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen."

6. Die §§ 15 und 15a werden durch die folgenden §§ 15 und 15a ersetzt:

alt neu
§ 15 Implantologische Leistungen

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

  1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
    1. Tumoroperationen,
    2. Entzündungen des Kiefers,
    3. Operationen infolge großer Zysten,
    4. Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
    5. angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
    6. Unfällen,
  2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
  3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
  4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder
  5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.10.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion