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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Vom 3. März 2026
(BGBl. I vom 06.03.2027 Nr. 57)


Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 21 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025
  1. für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr.
"(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs im Jahr 2026
  1. für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."

Artikel 2
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Die Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 21 Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs im Jahr 2026
  1. für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

wird gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID: 260612

ENDE

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