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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 3. März 2026
(BGBl. I vom 06.03.2027 Nr. 57)
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025
|
"(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs im Jahr 2026
|
Artikel 2
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Die Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs im Jahr 2026
- für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
- bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr.
wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID: 260612
| ENDE |
(Stand: 19.03.2026)
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