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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Vom 10. September 2026
(BGBl. I Nr. 263 vom 17.09.2026)


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 357 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird durch den folgenden § 3a ersetzt:

alt neu
§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.

" § 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht."

2. § 9 Absatz 3

(3) Von den Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro erstattet.

wird gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3a

§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.

wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Achten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Die Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 303) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2

Artikel 2
Weitere Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3a

§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.

wird gestrichen.

wird gestrichen.

2. Artikel 3 Satz 2

Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

wird gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung (18.09.2026) in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

ID 262303

ENDE

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