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Regelwerk

Änderungstext

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - hier: Vorgriffregelung zu einer Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel im Bereich der Ergotherapie und des beihilfefähigen Höchstbetrages für Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie ab 1.9.2026

Vom 21. Juli 2026
(GMBl. Nr. 21 vom 21.08.2026 S. 471)


- RdSchr. d. BMI v. 21.7.2026 - D6.30111/39#1 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung sind unter Beteiligung der in § 80 Absatz 6 Bundesbeamtengesetz genannten Bundesministerien ab dem 1. September 2026 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel im Bereich der Ergotherapie und für Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie entsprechend der beigefügten Anlage beihilfefähig.

Änderungen im anliegenden Verzeichnis sind in Fettdruck kenntlich gemacht. Anlage

.

Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Anlage


Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis

Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 31.8.2026 beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.9.2026
Bereich Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 12,40 12,40
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80 4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 7,50 7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2 Radon-Inhalation
a) im Stollen 14,90 14,90
b) mittels Hauben 18,20 18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Befundung und Berichte
a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 16,50 16,50
b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 67,70 67,70
c) physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung 36,70 36,70
d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung 27,50 27,50
4 Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
29,70 29,70
5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35 Minuten
47,10 47,10
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS- Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 bis 45 Minuten
58,90 58,90
7 Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
13,30 13,30
8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
16,60 16,60
9 Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
89,00 89,00
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 33,90 33,90
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
24,20 24,20
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
16,00 16,00
11 Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
35,60 35,60
12 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
20,50 20,50
13 Bewegungsübungen

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