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Regelwerk

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
AZV - Arbeitszeitverordnung

Vom 11. November 2004
(BGBl. I Nr. 59 vom 17.11.2004 S. 2844; 11.11.2005 S. 3161 05; 23.02.2006 S. 427aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-2-1


Zur aktuellen Fassung

§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und Beamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

§ 2 Arbeitstag

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.

(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Aus-gleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

§ 3 Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit

Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen Belangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.

§ 3a Gleitende Arbeitszeit 05

(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, kann den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen.

(2) Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb Stunden. Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von Dienststellen erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen werden. Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.

(3) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(4) Beamtinnen und Beamte können mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf Tage für einen Zeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Innerhalb eines Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze oder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden, es sei denn der Beamtin oder dem Beamten steht für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zu. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen wird; im Übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils als halber Tag. Unabhängig davon können Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen. Die Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.

(5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann, wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum 31. Dezember 2006 von Absatz 2 Satz 1 insbesondere zur Einführung von Funktions- und Servicezeiten abgewichen sowie eine von Absatz 4 Satz 1 und 2 abweichende Freistellungsregelung getroffen werden, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungszeitraum hinaus.

§ 3b Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten

(1) Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. Die Zeit einer Freistellung von der Arbeit darf bis zu drei Monaten zusammengefasst werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; eine darüber hinausgehende Freistellung darf bis zu einem Jahr zusammengefasst werden, wenn sie an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren zusammengefasst werden (Blockmodell), wenn das 55. Lebensjahr vollendet ist, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle den Umfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im Rahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 auch individuell festlegen.

§ 4 Bereitschaftsdienst

Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden.

§ 5 Abweichende Festsetzung

Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienstzweiges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, so bedarf es dazu der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

§ 6 Arbeitszeit und Dienststunden

Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienststunden so festgesetzt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.

§ 7 Mehrarbeit

(1) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten. Die Gewährung eines Freizeitausgleiches (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mehrarbeit muss sich auf Ausnahmefälle beschränken.

(3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

§ 8 Ruhepausen

(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

§ 9 Ort und Zeit der Dienstleistung

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 10 Nachtdienst

Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.

§ 11 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nur nebenbei verwendet werden, und für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (Inkrafttreten)

ENDE

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