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Regelwerk

Hinweise zu den Berufskrankheiten Nr. 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302, 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung

Vom 30.März.2022
(GMBl. Nr. 16 vom 28.04.2022 S. 380)



- IVa 4-45000-3/68 -

Wegfall des Unterlassungszwangs

Durch Artikel 24 Nummer 3a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ff.) ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 bei den Berufskrankheiten Nummer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302, 5101 die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit (sog."Unterlassungszwang") gestrichen worden.

Soweit die Merkblätter zu diesen Berufskrankheiten Ausführungen zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit enthalten, sind diese Ausführungen ab dem 1. Januar 2021 gegenstandslos.

Berufskrankheit Nr. 2101

Durch Artikel 24 Nummer 3b des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ff.) ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 die Legaldefinition der Berufskrankheit Nummer 2101 (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze) um das Tatbestandsmerkmal "schwere oder wiederholt rückfällige" ergänzt worden.

Entsprechend der bisherigen Zweckrichtung soll eine Anerkennung als Berufskrankheit daher auch künftig nur erfolgen, wenn die Krankheit für die Versicherten erhebliche Auswirkungen hat. Erforderlich ist deshalb entweder eine schwere Ausprägung oder eine wiederholte Rückfälligkeit der Erkrankung.

Berufskrankheiten Nr. 2108 bis 2110

Durch Artikel 24 Nummer 3c bis e des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ff.) sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 die Legaldefinitionen der Berufskrankheiten Nummer 2108 bis 2110 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- beziehungsweise der Halswirbelsäule) jeweils um das Tatbestandsmerkmal "die zu chronischen oder chronischrezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule (BK Nr. 2108 und 2110)/der Halswirbelsäule (BK Nr. 2109) geführt haben" ergänzt worden.

Die Ergänzung verdeutlicht, dass insbesondere Rückenbeschwerden in ihrer allgemeinen Form weiterhin keine Berufskrankheit darstellen. Dies entspricht den geltenden medizinischen Anforderungen, die seit jeher in den Merkblättern zu diesen Berufskrankheiten beschrieben werden und bedeutet daher keine Verschärfung der bisherigen Anerkennungsvoraussetzungen.

ENDE

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