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Regelwerk, Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Gemeinsame Grundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen

Vom 1. September 1997
(BArbBl. 11/97 S. 74)


Bek. des BMa vom 1. September 1997 - IIIb1-34502/4

Zielsetzung

Am 21. August 1996 ist das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG in Kraft getreten. Es verpflichtet alle Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Wie der Arbeitgeber die Beurteilung vorzunehmen hat, regelt das Gesetz nicht. Insbesondere die Arbeitgeber kleiner Betriebe rechnen aber damit, daß ihnen bei der Ausfüllung ihrer Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung Hilfen an die Hand gegeben werden. Dieser Wunsch nach Hilfe trifft auf zahlreiche Aktivitäten: Handlungshilfen unterschiedlicher Art und von verschiedenen Verfassern werden bereits angeboten. Vor diesem Hintergrund werden das Bundesarbeitsministerium, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder und die Unfallversicherungsträger nun häufig gefragt, wie eine Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung gestaltet werden soll, was sie denn zu leisten habe und wie in den Betrieben und Verwaltungen sinnvollerweise vorzugehen sei. Dabei sollen Form und Gestaltung spezieller Handlungshilfen der besonderen Situation von kleinen und mittleren Unternehmen entsprechend Rechnung tragen.

Der Gesetzgeber hat bewußt den Betrieben einen breiten Spielraum für die Gefährdungsbeurteilung gelassen. Die folgenden Grundsätze sollen und können diesen Spielraum nicht einengen; sie beanspruchen insofern keine Rechtsverbindlichkeit.

Tatsächlich aber werden Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung ein wichtiges Instrument sein, um den Arbeitsschutz gerade in kleinen Betrieben zu verbessern, die Betriebe für einen wirksamen Arbeitsschutz zu gewinnen und diesen in die betrieblichen Arbeitsabläufe zu integrieren.

Bundesarbeitsministerium, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger kamen deshalb überein, die folgenden Grundsätze für Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung zu formulieren und damit den Erstellern eine Anleitung zu geben. Nutznießer sollen auch die Anwender sein, die sich bei der Auswahl einer Handlungshilfe an den Grundsätzen orientieren können. Anwender sind dabei neben dem Arbeitgeber alle am betrieblichen Arbeitsschutz Beteiligten:

Die Grundsätze basieren auf einer Auswertung zahlreicher Materialien zur Gefährdungsbeurteilung aus dem nationalen und europäischen Bereich und schlagen vor, was in einer Handlungshilfe abgehandelt und wie sie gestaltet sein sollte.

§ 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber,

"... die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben."

Eine zentrale Maßnahme des Arbeitsschutzes ist dabei die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG:

"(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend."

Anhaltspunkte dafür, wodurch sich eine Gefährdung für die Beschäftigten ergeben kann, enthält die beispielhafte Aufzählung in § 5 Abs. 3 ArbSchG:

"Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten."

Im Kontext dieser Vorschriften ist die an den konkreten betrieblichen Arbeitsbedingungen ausgerichtete Gefährdungsbeurteilung logische Voraussetzung dafür, daß alle notwendigen und auf die betriebliche Situation ausgerichteten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zielgerichtet getroffen werden: Nur wer die Gefahrenschwerpunkte in seinem Betrieb kennt, kann sinnvolle Schutzmaßnahmen ergreifen und Gefährdungen wirksam vermeiden.

Nach § 6 ArbSchG muß der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, die das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren, sofern sein Betrieb mehr als zehn Beschäftigte oder die zuständige Behörde dies im Einzelfall aufgrund der besonderen Gefährdungssituation angeordnet hat.

Sinn und Zweck von Handlungshilfen

Die Gefährdungssituation in Betrieben einer Branche bzw. bei bestimmten Tätigkeiten ist häufig vergleichbar. Daher bietet es sich an, die Gefährdungen branchen- oder tätigkeitsbezogen zusammenzufassen und Hinweise auf die geeigneten Schutzmaßnahmen und die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften zu geben.

Dies erleichtert dem Arbeitgeber und allen anderen am Arbeitsschutz Beteiligten die Durchführung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb.

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